Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 25.05.1983 – 2 StR 613/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 613/83 BESCHLUSS 7470.
in der Strafsache
gegen
Reinhard Andreas J EB aus CB, geboren am 59. Ep 1964: in Bed KU, Zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Zr
#5
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14, Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründez
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Attest des Arztes Dr. TEE gemäß 5 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde und sich das Gericht nicht durch die Vernehmung des Arztes einen unmittelbaren Ein-
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druck von den Verletzungen des Tatopfers verschaffte, Eine solche Vernehmung war erforderlich, weil es bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht nur auf das bloße Vorhandensein der bescheinigten Körperverletzung, sondern auch auf die Art der Verletzungen ankam, aus denen Rückschlüsse auf die Stärke des Angriffs und damit den Tötungsoder nur Verletzungsvorsatz des Angeklagten möglich sein konnten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 3 StR 16/79 = NJW 1980, 651; Beschl. v. 17. September 1982 - 5 StR 584/82).
Mösl Meyer Maier
Theune Gollwitzer