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BGH Beschluss vom 05.05.1983 – 2 StR 100/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 100/83 BESCHLUSS 5: RN in der Strafsache gegen

den Kaufmann Ludwig Hans Julius S EEE aus EEE, geboren am EEE 1929 in SCHEN:

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges

75

I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I,

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1982 mit den jeweils

zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (Schi und HEEEEEB) verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründes

Der Angeklagte ist des Betruges in neun Fällen und der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen; das Landgericht hat in einem Falle (II 6 der Urteilsgründe, Stadtsparkasse MB) auf Freispruch erkannt und gegen den

Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Novenmber 1980 (nicht, wie der Urteilstenor irrtümlich angibt: vom 24, April 1980) eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

In den Fällen II 1 (Sch) und 2 (HE) der Urteilsgründe führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

1. Fall II 1 der Urteilsgründe (Schi)

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch hier über seinen Zahlungswillen getäuscht, wird durch die Feststellungen nicht in ausreichender Weise belegt. Hiernach zahlte der Angeklagte auf den Kaufpreis von 29.000 DM immerhin 19.000 DM. Angesichts dieses Umstands leuchtet nicht ohne weiteres ein, wieso ihm der Zahlungswille bereits bei Abschluß des Kaufvertrages gefehlt haben soll. Die Urteilsbegründung liefert dafür keine Erklärung. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben; auf die diesen Fall betreffende Verfahrensrüge kommt es aus diesem Grund nicht mehr an.

2. Fall II 2 (HE)

In diesem Fall hatte sich der Angeklagte unter anderem mit der Behauptung verteidigt, der Scheck über 5 Mio. Lire habe nicht eingelöst werden können, weil in Aussicht gestellte Gelder von der italienischen Gesellschafterin nicht rechtzeitig bei ihm eingetroffen seien (UA S. 9).

Das Landgericht, das hier den Betrug "zumindest" in der Hingabe des ungedeckten Schecks erblickt, meint, dies Vorbringen könne den Angeklagten deshalb nicht entlasten, weil er dann tiber die mangelnde Deckung des Schecks zumindest mit bedingtem Vorsatz getäuscht habe (va S. 19).

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten wäre bedingter Vorsatz nur zu bejahen, wenn er die Möglichkeit bedacht und gebilligt hätte, die erwarteten Gelder würden nicht in der erforderlichen Höhe oder früh genug eintreffen, um die Bezahlung des Schecks im Zeitpunkt der Vorlage zu gestatten. Feststellungen, die hierfür eine geeignete Grundlage bilden, hat das Landgericht jedoch nicht getroffen.

Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Die Strafaussprüche in den anderen Fällen bleiben davon unberührt.

IE

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, den Urteilstenor so zu fassen, daß sich daraus - auch ohne die Kenntnis der in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidungen - der Umfang der Verurteilung des Angeklagten ablesen 18ßt.

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller