Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 04.05.1983 – 2 StR 753/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E44 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 753/82 URTEIL r f -& ) in der Strafsache gegen
den Kaufmann Willi-Peter S EB aus Dein -Kemm, geboren am EEE 1953 in LEEEEEW/Krei: Pouuup- "GEN,
wegen Beihilfe zu Vergehen gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Mai 1983 in der Sitzung vom 5. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (us in der Verhandlung, Staatsanwalt ÜEEEEEEM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. gu aus WB als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 4. Mai 1983,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. Juni 1982 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Weinvergehen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 c WeinG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die- Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das wirksam auf die Gewährung von Strafaussetzung beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Ausführungen der Strafkammer zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Entscheidung genügen nicht den Anforderungen die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu stellen sind (vgl. BGHSt 29, 319, 324; 29, 370; auch BGH Urt. v. 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82 -). Sie geben Grund zu der Besorgnis, daß die Kammer einzelne der für die Strafaussetzung wesentlichen Umstände unzutreffend bewertet, andere überhaupt nicht in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen hat.
1. Auf sich beruhen kann, ob die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose ( § 56 Abs. 1 StGB ) erhebt, angesichts der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Angeklagten begründet sind. Selbst erhebliches Fehlverhalten eines Angeklagten in der Vergangenheit schließt nicht notwendig die Erwartung aus, er werde in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen.
2. Ungeachtet dieser Frage kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht besondere Unstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten als weitere Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB bejaht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Strafkammer, daß für die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StCB Milderungsgründe genügen können, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben, und daß hierbei Umstände, die bei einer Einzelbetrachtung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt. Die weiteren Ausführungen der Kammer lassen in dessen nicht erkennen, daß hier solche Milderungsgründe vorliegen.
2%
Den bei der Gesamtbewertung "letztlich ausschlaggebenden Grund" für die Strafaussetzung sieht die Strafkammer in der "Mitschuld des Weinbauministeriums am Flüssigzucker-Skandal". Zu Gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, daß bei einem wirksamen Einschreiten nicht der Nachfragedruck der Weinerzeuger nach Flüssigzucker bestanden hätte, der wiederum ursächlich dafür gewesen sei, daß Flüssigzucker in dem festgestellten hohen Umfang von Kellereifachartikelhändlern verkauft worden sei. Insoweit liege eine einmalige Sondersituation vor.
Diese Erwägungen können die Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen ist bereits fraglich, ob, wie die Kammer meint, das Weinbauministerium für ein Einschreiten gegen die Kellereifachartikelhändler zuständig war und ob ihm deshalb letztlich eine Mitschuld auch an den Zuckerverkäufen durch den Angeklagten angelastet werden kann. Dies kann hier indessen offen bleiben. Selbst wenn dem Angeklagten durch das Verhalten von Behörden die Abwicklung seiner ihm jetzt vorgeworfenen Geschäfte erleichtert worden sein sollte, mag dies allenfalls im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden können; ein Umstand von besonderem Gewicht, der trotz der in der Strafhöhe zum Ausdruck kommenden Schuld des Angeklagten die Strafaussetzung als vertretbar erscheinen lassen könnte, kann hierin jedoch nicht gesehen werden ( vgl. BGHSt 29, 319, 324 zu a) ). Eine "Sondersituation" jedenfalls, die die Tat des Angeklagten so von anderen unterscheidet, daß sie als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden könnte, lag nicht vor.
Der Angeklagte war nicht etwa einem Druck besonderer Art
ausgesetzt, der seine Tat in ein milderes Licht rücken könnte; er hat sich im Gegenteil ohne Bedenken der Marktlage angepaßt und seine kaufmännischen Interessen wahrgenommen, dabei überdies noch besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen ( Barverkäufe ohne Namensnennung, UA
Ss. 6/7 ), um den späteren Nachweis der ihm jetzt vorgeworfenen Zuckerverkäufe zu verhindern oder doch zu erschweren. Die günstige Gelegenheit zur Begehung einer
Tat kann ihr nicht den Stempel des Ungewöhnlichen aufdrlücken. Ob und in welchem Umfang auch andere Kellereifachartikelhändler Flüssigzucker verkauften ( UA S. 91/92 ), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das Handeln des Angeklagten kann nicht deshalb als vom Normalfall abweichend angesehen werden, weil auch andere Täter gleiche oder ähnliche Handlungen zur gleichen Zeit begangen haben.
Auch die anderen von der Strafkammer für den Angeklagten angeführten Gründe sind keine Milderungsgründe, denen - sei es allein, sei es wegen ihres Zusammentreffens - das Gewicht "besonderer" Umstände beigelegt werden könnte. Der auf dem Angeklagten lastende Konkurrenzdruck, der verhältnismäßig geringe Anteil des Flüssigzuckerverkaufs am Gesamtumsatz des Angeklagten, die Strafempfindlichkeit des Angeklagten, die Auswirkungen einer möglichen Strafverbüßung auf seine Angehörigen, seine Mitarbeiter und sein Unternehmen sind Gründe, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden konnten, unterscheiden die Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten jedoch nicht von anderen vergleichbaren Taten und Tätern. Sie machen
auch in ihrer Gesamtheit ohne das Hinzutreten weiterer, bisher dem Urteil nicht zu entnehmender Gründe die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 StGB nicht vertretbar.
Vor allem aber 14ßt die Strafkammer bei ihren im Urteil wiedergegebenen Erwägungen völlig außer acht, daß der Angeklagte sein strafbares Handeln auch noch fortsetzte, nachdem seine Betriebsräume am 10. Juli 1980 von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden waren und er hierdurch auf mögliche strafrechtliche Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden war. Dies ist ein so schwerwiegender, gegen den Angeklagten sprechender Umstand, daß auf seine Erörterung im Rahmen der hier notwendigen Gesamtbetrachtung nicht verzichtet werden kann.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller