Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 5 StR 286/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ED ee
5 StR 286/83 u BI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Mohammed Ti aus BEE, geboren am EEE 1956 in CE (Pakistan), zur Zeit in Strafhaft,
- Sachbezeichnung: AU, Muhammad u.a. -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 beschlossen:
Auf den Antrag des Angeklagten TER auf Entscheidung des Revisionsgerichts
(§ 346 Abs. 2 StPO) wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1983 aufgehoben.
G ründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. April 1983 ausgeführt:
"Das Empfangsbekenntnis vom 27. Dezember 1982 (Bl. 154 d.A.) ist erkennbar nicht von der Pflichtverteidigerin unterzeichnet, das Urteil deshalb noch nicht wirksam zugestellt und die Frist zur Begründung der Revision noch nicht in Lauf gesetzt (vgl. Blaese-Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen II. Aufl., 6. Abschn., Rn 60 Buchstabe i, 5. 107 - 108 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Anwendung des § 346 Abs. 1 StPO war daher kein Raum."
Ted
Be.
Dem stimmt der Senat zu.
Das Urteil wird dem Angeklagten TR nunnehr wirksam zuzustellen sein.
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