Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 4 StR 201/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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6 b 000

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 201/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Reiner Hp zus SEHE, gevoren am MEERE 1935 in CO -KEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. De-

zember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, Anstiftung zur Nötigung und Freiheitsberaubung zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Es war rechtsfehlerhaft, die Beweisamträge Ziffer 3 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 wegen Bedeutungslosigkeit ohne nähere Begründung abzulehnen (Blatt 508/508 R d.A., Blatt 1 Revisionsgegenerklärung). Die Begründung des ablehnenden Beschlusses hätte erkennen lassen müssen, ob die Bedeutungslosigkeit aus recht-

lichen oder tatsächlichen Erwägungen ange-

nommen wird. Im letzteren Fall hätten die Umstände angeführt werden müssen, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert

hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1981, NStZ 1981, 309). Durch die Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 17 bis 22) konnte der Ablehnungsbeschluß nicht ergänzt oder geheilt werden (BGHSt 19, 24, 26; 29, 149, 152). Durch sie konnte der Angeklagte nicht in die Lage gesetzt werden, sich - entsprechend dem Sinn der Begründungspflicht für Beweisamträge ablehnende Beschlüsse - auf die Verfahrenssituation, wie sie durch die Ablehnung der Beweisamträge entstanden ist, sachgemäß einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen. Die Erwägungen des Tatrichters, die zur Ablehnung der Beweisamträge geführt haben, lagen auch nicht auf der Hand, was sich bereits aus den eingehenden Ausführungen des Urteils zu den Beweisamträgen ergibt."

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Es muß deshalb aufgehoben werden.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke