Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 1 StR 25/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 25/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann (EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE, GUHEe, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß 8 349
Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24, August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
Die Ausführungen zur Strafzumessung enthalten tpechtsfehlerhafte Erwägungen, die nicht ausschließB- bar Auswirkungen auf die Höhe der erkannten Strafe zum Nachteil des Angeklagten erlangt haben können.
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Das Landgericht hat festgestellt, daß dem Angeklagten sein betrügerisches Vorgehen durch sorgloses und nachlässiges Verhalten von Beamten des Finanzamtes Dachau erleichtert worden ist. Es glaubte jedoch, dies nicht dem Angeklagten als Milderungsgrund anrechnen zu können, weil nicht der Geschädigte, nämlich der Staat, sondern nur dessen Beamte das strafbare Verhalten erleichtert hätten.
Das kann nicht überzeugen. Einerseits kann der Staat nur durch seine Organe - hier durch seine Beamten - handeln und seine Interessen wahrnehmen, andererseits kann es nach dem Sinn des hier in Erwägung gezogenen Strafmilderungsgrundes nicht entscheidend darauf ankommen, wer dem Angeklagten sein strafbares Verhalten erleichtert hat. Wesentlich ist, daß ihm sein Vorgehen erleichtert worden ist, weil dies einen Rückschluß auf die zur Begehung der Straftat notwendige und tatsächlich eingesetzte kriminelle Energie zuläßt. Der bei der Tat aufgewendete Wille ist ein maßgeblicher bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand, ebenso wie die Gesinnung, die aus der Tat spricht und die Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB). Alle diese wesentlichen Gesichtspunkte werden in ihrem Gewicht wesentlich dadurch beeinflußt, welche Hindernisse zur Begehung der Tat überwunden werden mußten. Deshalb war es geboten, die zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Bewertungen seines Verhaltens wie Skruppellosigkeit, Kaltschnäuzigkeit, Raffinesse und Hartnäckigkeit in Verhältnis zu dem Verhalten der zum
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Schutze der staatlichen Vermögensinteressen beru-
fenen Beanten zu setzen.
Dies ist nicht geschehen. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Umstand zum Nachteil des Angeklagten nicht
berücksichtigt worden ist."
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath