Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 26.04.1983 – 1 StR 84/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Hu
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 84/83 BESCHLUSS 26.4
in der Strafsache
gegen den Bautechniker Karl S 5 aus B P geboren am BB. EEE 1929 in Stap-He ‚
zur Zeit in Haft,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten - zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts -
am 26. April 1983 gemäß § 349 Abs. ? bis 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. November 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen (Fälle 1 und 6 der Urteilsgründe), wegen Diebstahls (Fall 3 der Urteilsgründe) sowie im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
teilweise Erfolg.
l. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen zu diesem Tatkomplex sind widersprüchlich und lückenhaft.
Die Strafkammer stellt zwar fest, daß der Angeklagte einen Teilbetrag von 500,-- DM des ihm von der Schwiegermutter seines Arbeitgebers zur Bezahlung eines Firmengläubigers ausgehändigten Geldes "für sich behalten" hat (UA S. 4). Andererseits behandelt sie im Rahmen der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt, er habe den genannten Betrag "nach telefonischer Übereinkunft" mit dem Arbeitgeber "für diesen zurückbehalten und später ihm übergeben" (UA S. 7). Diese Darstellung des Angeklagten legt sie auch der Strafzumes-
sung zugrunde (UA S. 10).
Ist aber der Teilbetrag von 500,-- DM dem wirtschaftlich durch die Hingabe des Geldes begünstigten Unternehmen zuge-
flossen, hätte die Annahme rechtswidriger Zueignung durch
den Angeklagten eingehender Begründung bedurft. Vor allem
konnte das Tatgericht nicht offen lassen, ob der Arbeitgeber befugt war, über das von seiner Schwiegermutter zur Verfügung gestellte Geld in einer den Angeklagten bindenden Weise zu disponieren, oder ob der Angeklagte davon ausgegangen ist. Selbst wenn das Tatgericht aber von einer - für alle Beteiligten erkennbar - zweckgebundenen Zuwendung überzeugt gewesen wäre und sich der gemeinsame Verstoß gegen die erteilte Weisung als strafrechtlich relevantes Zusammenwirken zum Nachteil der Schwiegermutter darstellte, könnte in der Zweckentfremdung
eine Zueignung durch den Angeklagten - und damit seine Strafbar-
keit als (Mit-)Täter - nur dann bejaht werden, wenn er damit irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich er-
strebte (BGHSt 17, 87, 92). Auch dazu fehlt es an Feststellungen.
2. Die aufgezeigten Lücken wirken sich mittelbar auch auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall 2 der Urteilsgründe aus. Der Angeklagte hat bestritten, die von dem Gläubiger über den weitergeleiteten Teilbetrag erteilte Quittung verfälscht zu haben. Die Strafkammer hält ihn für überführt, weil nach ihrer Überzeugung "keine Anhaltspunkte" dafür bestehen, "daß ein anderer Mitarbeiter der Firma ... den cuittierten Betrag verändert hat" (UA S. 7). Folgt man der Einlassung des Angeklagten zum Fall 1, so war sein Arbeitgeber Veranlasser und Nutznießer der Zweckentfremdung eines Teilbetrages. Mit der dann naheliegenden Möglichkeit, daß er zur Verdeckung seines Vorgehens die Quittung geändert hat, setzt sich das Tatgericht nicht auseinander. Das ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Verstoß gegen die Verpflichtung zur erschöpfenden Würdigung der Beweise (vgl. Hürxthal in KK S 261 Rdn. 49 £.).
3. Auch für die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Fall 3 der Urteilsgründe fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zueignungsabsicht des Angeklagten. Die Initiative zu dem Diebstahl ging von seinem Arbeitgeber aus, der die entwendete Rüttelplatte für seinen Betrieb "dringend benötigte" (UA S. 5 und 11). Weder die Maschine noch ihr wirtschaftlicher Wert sollte dem Vermögen des Angeklagten zugeführt werden. Als Mittäter kann er deshalb nur verurteilt werden, wenn er sich sonst einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen von der Beteiligung an der Entwendung versprach (BGHSt 17, 87, 92). Andernfalls kommt nur Beihilfe
zu der Tat seines Arbeitgebers in Betracht.
4. Schließlich beruht auch die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall 6 der Urteilsgründe auf einer unzureichenden
Würdigung des Beweisergebnisses.
Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe noch offene Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber gehabt, für widerlegt (UA S. 8). Es stützt seine Überzeugung auf die Erwägung, der Angeklagte habe im Oktober 1981 Vorschußzahlungen von insgesamt 950,-- DM und im darauffolgenden Monat 2.000,-- DM sowie weitere 2.500,-- DM für Benzinrechnungen erhalten. Den Urteilsausführungen läßt sich nicht entnehmen, von welchem Beschäftigungszeitraum die Kammer ausgeht, welchen Lohnanspruch sie ihrer Berechnung zugrundelegt und welche Bedeutung sie in diesem Zusammenhang der Zahlung für Benzinrechnungen beimißt. Geht man davon aus, daß der Angeklagte in der zweiten Septemberhälfte 1981 (vgl. UA S. 4) von dem geschädigten Arbeitgeber nicht nur "in gleicher Funktion" (UA S. 5), sondern auch zu den bisherigen Bedingungen "übernommen" worden ist, so reichen die festgestellten Zahlungen von 2.950,-- DM jedenfalls
nicht aus, den sich dann ergebenden monatlichen Nettolohnanspruch
von 2.500,-- DM (UA S. 4) für die Monate Oktober und November 198: abzudecken. Es ergäbe sich vielmehr eine offene Restforderung, dic
den "einbehaltenen" Betrag von 1.095,55 DM übersteigt.
Da das Landgericht fehlerhaft bereits das Bestehen einer Restforderung ausgeschlossen hat, ist es auf die hier entscheiden Frage, ob der Angeklagte geglaubt hat, das für seinen Arbeitgeber kassierte Geld mit der noch offenen Lohnforderung verrechnen zu dürfen, nicht eingegangen. Dabei handelt es sich um eine Frage deı richterlichen Überzeugungsbildung; das Revisionsgericht kann die
Lücke nicht durch eigene Erwägungen schließen.
II. Der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Andererseits läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung in diesen Fällen durch Erwägungen zu den der Aufhebung unterliegenden Komplexen beeinflußt worden ist. Auch die dafür verhängten Einzelstrafen
haben daher keinen Bestand.
Maul Ulsamer Schikora
Foth Schimansky