Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 26.04.1983 – 1 StR 164/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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42 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 164/83 URTEIL PRAG
in der Strafsache
gegen
Peter Horst Bew aus Rr@ER, geboren am @. GEEEEEEB 1955 in Wei OPf., zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
K&
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Es als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus ED als Verteidiger, Justizhauptsekretär nn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. November 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht Freiburg - VII. Große Strafkammer - hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12.2.1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung blieben unberührt. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Urteil vom 20.7.1982 -
Die nunmehr zuständige IX. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 18.11.1982 zu Freiheitsstrafe in gleicher Höhe verurteilt.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, das Landgericht habe mit unzureichender Begründung von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die im Senatsurteil vom 20.7.1982 zur
Anwendung des § 66 StGB dargelegten Grundsätze
und Hinweise wurden beachtet. Die Strafkammer
ist nach einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten und unter sachverständiger Bera-
tung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte derzeit keinen Hang zu erheblichen Straftaten besitzt und deshalb für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist; die hierfür gegebene Begründung kann nicht als lückenhaft oder ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Die Angriffe der Revision richten sich letztlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind damit unbeachtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Maul Ulsamer Schikora
Foth Schimansky