Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 19.04.1983 – 5 StR 140/83

5. Strafsenat

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StR_140/83

_BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Jürgen M ME aus Dac DEE, geboren am u 1944 ir Homup (HAEEE) ,

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzungvom 19. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iu

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Mi wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 1982

im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

-3 - GE

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten MB wesen Betruges in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten MB Steuerhinterziehung vorgeworfen wird.

II. Die Revision hat nur im Hinblick auf den Gesanmtstraf-

ausspruch Erfolg.

Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges in zwei Fällen wendet. Auf die erhobene Aufklärungsrüge kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn der Schuldspruch wegen Betruges kann nicht darauf beruhen, daß der Tatrichter keinen Sachverständigen über die Höhe der Unkosten vernommen hat, die üblicherweise mit

der Akquisition von Aufträgen für die Eintragung in Telexverzeichnisse verbunden sind. Der von dem Beschwerdeführer betrügerisch erstrebte Vermögensvorteil bestand in dem Empfang der Gelder, die die Telexkunden auf Grund seiner Vorspiegelungen bezahlten, Die Bemessung der Einzelstrafen wegen Betruges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen kann die Gesamtstrafe nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung keinen Bestand haben.

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel