Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 15.04.1983 – 2 StR 54/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 54/83 BESCHLUSS
az
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Hans-Dieter C (EEE
aus OD, sort geboren am MED 1956,
wegen Beteiligung an einer Schlägerei
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1983
gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Grickus wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die von ihm eingelegte Revision führt zur Aufhebung der gegen ihn ergangenen Entscheidung. Nach Auffassung des Landgerichts bestehen "an seiner (des Angeklagten) Beteiligung (an der Schlägerei) keine vernünftigen Zweifel", weil er nach seiner eigenen Einlassung geholfen habe, einen Schrank, der ihm den Weg zum Tatort versperrte, zur Seite zu rücken, und weil er mehrere Gegner "weggestumpt" habe (UA S. 20/21). Dabei erörtert das Landgericht nicht, daß diese Beteiligung zu einer Zeit stattfand, als Küstner, dem der Angeklagte helfen wollte, von zahlreichen Angreifern zusammengeschlagen wurde und sich - wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt - deshalb selbst noch nicht schuldhaft an einer Schlägerei beteiligte (UA S. 25). Warum das Landgericht unter diesen Umständen dem Angeklagten GB nicht den Rechtfertigungsgrund der Nothilfe zugebilligt hat
(vgl. BGHSt 15, 369 f), ist nicht dargelegt. Die allgemeine Begründung, keiner der Angeklagten könne sich
auf Notwehr berufen, "da sie nicht ohne Verschulden
in die Schlägerei hineingezogen worden sind" (UA S, 26), reicht nicht aus. Daß Gb die Grenzen der zulässigen Nothilfe überschritten oder sich noch an der Schlägerei beteiligt habe, als Küstner keine Hilfe mehr beanspruchen konnte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch
kann dem Angeklagten seine spätere Anwesenheit bei der Schlägerei allein nicht ohne weiteres angelastet werden (UA S. 24), da die Eisentür, durch die er das Haus hätte verlassen können, bis zuletzt verschlossen war (UA S. 12).
RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
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