Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 12.04.1983 – 5 StR 130/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Josepn r EEE
a — _ E geboren am ED 1955 in LOMD- KEN.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtsnof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanualt run
als Verteidiger,
Justizangestelite (El
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 25. Oktober 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten wendet sich vergeblich gegen seine Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags.
l. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. 2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
a) Die Feststellungen weisen den bedingten Tötungsvorsatz einwandfrei aus. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit einem tödlichen Ausgang gerechnet und ihn gebilligt, in erster Linie darauf gestützt, daß der "massive, kräftige" Angeklagte "von 189 cm Größe" wuchtige Schläge mit einer gefüllten Einliterflasche gegen den Kopf der "nur 163 cm großen, zierlichen und schmächtigen Frau" führte, die u.a. schwere Hirnverletzungen hervorriefen, Bei solchem Tathergang schloß auch der festgestellte Erregungszustand des Angeklagten in Verbindung mit seiner alkoholischen Beeinflussung (1,58 o/oo) die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus, Das Schwurgericht durfte in diesem
Zusammenhang auch darauf zurückgreifen, daß der Angeklagte [1 Aank a
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g hatte. Anhaltspunkte dafür, daß er einen tödlichen Ausgang nicht vorhergesehen und in Kauf genommen haben könnte, lassen sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Einen Rücktritt hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 23).
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b) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei, eine Anwendung des § 213 StGB aus zutreffenden Gründen unterblieben. Die erste Alternative dieser Bestimmung schied von vornherein aus, nachdem die Einlassung des Angeklagten widerlegt war, Frau PO nabe ihn plötzlich und unerwartet angeschrien und beschimpft. Eine Anwendung der zweiten Alternative des
§ 213 StGB kam nach der vom Schwurgericht vorgenommenen
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Würdigung der Umstände, die für die Wertung der Tat und die Person des Angeklagten von Bedeutung wären, nicht in Betracht. Das Schwurgericht belegt in den Strafzumessungsgründen seinen Gesamteindruck, den es in harten, rechtlich jedoch nicht zu beanstandenden Wendungen wiedergibt. Diese Ausführungen sind eindeutig; sie machten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß auch der unbenannte Strafmilderungsgrund des 8 213 StGB nicht in Betracht kam, überflüssig,
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel