Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.04.1983 – 2 StR 842/82

2. Strafsenat

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ZA

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 842/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Horst Dieter W GE zus FE bei Pu, zeboren am 1940 in CE / Schlesien,

zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,

wegen Betruges u.a.

603

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1983 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 1981 ist durch Zurücknahme erledigt.

Gründe§

Der Angeklagte hat die am 13. und 19. August 1981 eingelegte Revision am 18. Januar 1982 durch Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wirksam zurückgenommen. Aus den vorliegenden dienstlichen Äußerungen ergibt sich, daß er nicht durch unrichtige Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zur Rücknahme veranlaßt worden ist. Ferner begründet der Umstand, daß in einem anderen gegen ihn anhängigen Strafverfahren mit der Hauptverhandlung begonnen wurde, bevor in der vorliegenden Sache die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen war, nicht die Unwirksamkeit

seiner Rücknahmeerklärung. In diesen Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß dieses andere Verfahren zudem gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt

worden ist. Mösl Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer