Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.03.1983 – 5 StR 723/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

“ in der Strafsache gegen

den Versicherungskaufmann Detlef FEB aus SEEN, geboren am OB 1937 in CE,

wegen Betruges u.a.

en 33

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

5. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Feststellungen über den Schuldumfang sind derart lückenhaft, daß hier der Schuldspruch

wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue keinen Bestand haben kann.

Den Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes und ersichtlich auch den Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes sieht der Tatrichter darin, daß die Kin LOB AG Versicherungsverträge, deren Bestand wegen der Kopplung mit Darlehen in Frage gestellt war, Provisionen ausgezahlt hat. Damit sind, da eine nähere Aufgliederung der gezahlten "Superprovisionen" fehlt,

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offenbar die an die Agentur TOD gezahlten Provisionen gemeint. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags-

. schrift vom 24. Februar 1983 (S. 12) zutreffend bemerkt,

daß die im Urteil genannte Gesamtsumme dieser Provisionen

(DM 61.714) höher ist als die Summe der im einzelnen bezeichneten Provisionen, die in den der Verurteilung zugrunde liegenden 90 Fällen ausgezahlt worden sind (DM 53. 99). Die Bestimmung des Schuldumfangs wird ferner dadurch erschwert, daß der Beschwerdeführer nicht im Einzelfall gewußt hat, ob die von ihm an die Ku 1. Gum - WER AG weitergeleiteten Versicherungsverträge aus Kopplungsgeschäften herrührten oder nicht; er hat überwiegend

nur solche Anträge weitergeleitet, bei denen seine Recherchen keine Hinweise auf eine Darlehensaufnahme ergeben hatten.

Unter allen diesen Umständen hätte der Tatrichter Mindestfeststellungen zum Inhalt des - auch nur bedingten - Vorsatzes treffen müssen. Daran fehlt es.

Es fehlen darüber hinaus ausreichende Feststellungen über den Vermögensvorteil ($.263 StGB), den der Angeklagte mit der Einreichung der Lebensversicherungsverträge für sich oder andere angestrebt hat, Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, ob und in welchem Umfang sich

der Beschwerdeführer selbst bereichern wollte. Der Tat-

richter wird im übrigen in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit haben, Feststellungen über das Wertverhältnis der an die Agentur TEE gezahlten Provisionen einerseits und den von den Zeugen TEN und Fra aus eige-

nen Mitteln an die Fu u AG avze-

führten Jahresprämien andererseits zu treffen und sich

unge

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gegebenenfalls mit der Fiiage auseinanderzusetzen, welcher wirtschaftliche Zweck mit der Zahlung von Jahresprämien verfolgt wurde, die den Betrag der Provisionen erreichten oder überschritten,

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki