Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 29.03.1983 – 5 StR 135/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
| 35° BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache. gegen
den Transportarbeiter Manfred W EEE aus DEE, geboren am EEE 1941 ir ROM (Sch HiiR) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.
IS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1983 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Oktober 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Annahme von Tatmehrheit ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Angeklagte ist wegen vorsätz-
lichen Vollrausches und wegen unerlaubten Waffen-
besitzes verurteilt worden. Tathandlung beim Vollrausch ist das Sichbetrinken, nicht die im Rausch
begangene Tat. Es fällt mit dem Waffenbesitz nicht rechtlich zusammen.
Auf die Ansicht, die der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Konkurrenz von Tötungs- und Waffendelikten vertritt (BGHSt 31, 29; Urteile vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 - und vom 21, April 1982 - 2 StR 657/81-), kommt es daher nicht an.
ungern
Sie bezieht sich auch nur auf das deutsche Waffenrecht, nicht auf die hier angewendeten besatzungsrechtlichen Vorschriften.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. März 1983 ist berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki