Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 29.03.1983 – 5 StR 132/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

4. die Landwirtin Angelika S EEE (geborene Po aus SER Kreis Dip: geboren am HB 1945 ir: CE,

2. den Landwirt Dieter S (EIERN

aus BR Kreis DW, dort geboren am EEE 1948,

wegen Vergewaltigung u.ä.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Angelika und Dieter SEE wira das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen einer am 5. September 1981 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit

mit sexueller Nöti gung und mit Körperverletzung verurteilt;

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die Angeklagte Angelika Sl ist außerdem wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden. Die von den beiden Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen richtet,

hat Erfolg.

Die Beweisbehauptung beider Beschwerdeführer besagte, (1) daß die Belastungszeugin WER infolge Hirnschädigung und Alkoholmißbrauchs an einer "Alkoholiker-Epilepsie" leide und (2) daß das von den Angeklagten geschilderte

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Verhalten der Belastungszeugin am 5. September 1981 (Zähneknirschen, Fußstampfen, Schweißausbrüche) für eine solche Krankheit typisch sei. Das Landgericht, das zuvor eine psychologische Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der Zeugin WB zehört hatte, hat den Beweisamtrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Es komme nicht darauf an, ob die Zeugir WWW an einer Alkoholiker-Epilepsie leide; denn für ein darauf beruhendes Verhalten der Zeugin am 5. September 1981 lägen keine konkreten Anhaltspunkte, sondern nur die nicht erwiesenen Einlassungen der Angeklagten vor. |

Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden. Es kann auf sich beruhen, ob der Tatrichter der Beweisbehauptung, ein von den Angeklagten geschilderter Vorgang stimme mit der typischen Symptomatik einer bestimnten Erkrankung überein, hätte nachgehen müssen, wenn diese Beweisbehauptung allein vorgebracht worden wäre. Jedenfalls durfte das Landgericht nicht über die Beweisbehauptung hinweggehen, daß die Belastungszeugin "auf Grund ihrer Hirnschädigung und des Alkoholabusus an einer Alkoholiker-Epilepsie" leide. Gründe für die tatsächliche Bedeutungslosigkeit dieser Behauptung sind aus dem von der Revision angegriffenen Beschluß nicht zu ersehen. Es versteht sich nicht von selbst, daß ein mit epileptischen Symptomen einhergehender Alkoholmißbrauch einer überdies hirngeschädigten Zeugin ohne Bedeutung für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ist. Darauf, daß dem Tatrichter die Einlassung der Angeklagten nach dem damaligen Stand der Beweisaufnahme "nicht erwiesen" erschien, durfte die Ablehnung des Beweisamtrages nicht gestützt werden. Der Beschluß des Landgerichts kann

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auch nicht dahin verstanden werden, daß der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung für völlig ungeeignet gehalten habe; zu der Behauptung, die Zeugin weise den im Beweisamtrag bezeichneten Zustand auf, hätte sich der Sachverständige auch ohne zuverlässige Kenntnis der Vorgänge vom 5. September 1981 ein Urteil bilden können. Aus den Gründen des von der Revision beanstarideten Beschlusses ergibt sich schließlich auch nicht, daß das Landgericht auf Grund des eingeholten psychologischen Gutachtens schon eine ausreichende Sachkunde erworben hatte, um die in dem Beweisamtrag aufgeworfene Frage selbst beurteilen zu können.

_ Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in

vollem Umfang. Auch die Verurteilung der Angeklagten Angelika Siedenberg wegen Förderung der Prostitution kann nicht bestehenbleiben; diese Verurteilung beruhte auf den Angaben der Belastungszeugin, deren Glaubwürdigkeit von der Beweisbehauptung betroffen ist.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki