Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 24.03.1983 – 4 StR 436/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22.7.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Harald K cc aus DEE, geboren am CEEEEEEEEEEEE 1955 in OB, einstweilen untergebracht,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

va

09%

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Bielefeld

vom 24. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in einer Spielhalle beobachtet, wie das spätere Opfer ZU 137.-- DM gewann. Auf dem Heimweg bat er ZU, ihm Geld zu geben; dieser weigerte sich. Plötzlich zog der Angeklagte ein Fahrtenmesser und forderte unter Drohungen 200.-- DM. Da ZUM dem Verlangen wiederum nicht nachkam, stach der Angeklagte unvermittelt auf ihn ein. Er brachte ihm einen lebensgefährlichen Stich in den Bauch bei, der auch die Leber verletzte (UA 7, 14). Das Landgericht "geht davon aus", daß der Angeklagte dem Opfer kein Geld weggenommen habe, sondern voller Angst davongelaufen sei (UA 12).

2. Rechtlich bedenkenfrei würdigt das Landgericht das Tatgeschehen als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es unterläßt jedoch zu prüfen, ob in dem Weglaufen ein Rücktritt vom Raubversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) zu erblicken ist. Eine solche Möglichkeit liegt hier nicht fern. ZUEEEEEB hatte seinen aus Hartgeld bestehenden Gewinn lose in die Manteltasche gesteckt. Das Geld war für den Angeklagten daher wohl ohne weiteres erreichbar. Daß das Erscheinen des Wachmanns Reile, die Benachrichtigung der

Polizei oder das Verhalten ZBs die Vollendung der Tat nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten verhindert hätte, ist nicht festgestellt und versteht sich nicht von selbst. Welcher Art die Angst des Angeklagten war, ist nicht näher erläutert. Unter diesen Umständen

gebot die Pflicht zur erschöpfenden Prüfung aller naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13) dem Landgericht, die Frage des (freiwilligen) Rücktritts zu erörtern. Das Unterlassen dieser Eröterung ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Da die vom Landgericht angenommenen Gesetzesverletzungen in Tateinheit begangen sind, scheidet auch eine lediglich teilweise Aufhebung aus.

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner