Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 24.03.1983 – 1 StR 166/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 166/83 BESCHLUSS wu,
in der Strafsache
gegen
Peter J EEE aus Cu, geboren am EB. EB 1940 in Mm, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. November 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Verwerfungsamtrag vom 11. März 1985 ausgeführt:
"Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom
9. November 1982 im Anschluß an die mündliche Urteilsbegründung und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung, ohne daß er zu einer Erklärung veranlaßt worden wäre, zu Protokoll gegeben, er "nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel" (Bl. 425 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt.
Gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen keine Bedenken:
Durch seine Protokollierung wurde nicht gegen das "fair trial"-Gebot oder gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht verstoßen.
Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn entweder
dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts
eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne daß diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).
So liegt der Fall hier nicht.
Weder wurde dem Angeklagten ein Rechtsmittelverzicht nahegebracht noch wurde ihm überhaupt eine Erklärung abverlangt, noch ihm die Möglichkeit beschnitten, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten. Das hierauf gerichtete Anerbieten des Verteidigers an den Angeklagten wurde von diesem - für den Kammervorsitzenden erkennbar - durch entsprechende Gebärden ausgeschlagen.
Anhaltspunkte daflir, daß der Angeklagte infolge Verhandlungsunfähigkeit oder auch nur aufgrund einer
durch den Urteilsspruch hervorgerufenen Schockwirkung außerstande gewesen sein könnte, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich, geschweige denn bewiesen. Vielmehr verhielt sich der Angeklagte während und nach der Urteilsbegründung "kühl und beherrscht" (vgl. Erklärung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 1982
Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich (vgl. BGH
Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 643/75; BGHSt 18, 257; 19, 101)."
Dem tritt der Senat bei.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Granderath