Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.03.1983 – 1 StR 531/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 531/82 URTEIL “ß,
in der Strafsache
gegen
Manfred Ki zus Pieme-StaE, Geboren am @. EEE 1950 ir CE, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
BAG
BG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Emmp aus EEE
als Verteidiger, Justizhauptsekretär NE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 24. März 1982 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch seine Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechts-
mittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung, wegen Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Nötigung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Ge- _ samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Dies gilt auch für die Beweiswürdigung der Strafkammer hinsichtlich der vom Angeklagten in Abrede gestellten Vergewaltigung sowie der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II 1 der Urteilsgründe). Die Angriffe des Angeklagten gegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts
gehen fehl. Die Würdigung der erhobenen Beweise
ist allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht darf sie nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 209 f.), es muß sich auf eine rechtliche Überprüfung beschränken. Sie führt im vorliegenden Fall zu keinen Beanstandungen: Die Urteilsausführungen sind frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 62; 29,
18, 20).
Die Strafkammer setzt sich eingehend mit der Einlassung des Angeklagten und den ihr entgegenstehenden Bekundungen des Tatopfers auseinander, Sie folgt der Darstellung der Nebenklägerin nicht nur deshalb, weil sie sie nach dem persönlichen Eindruck und dem Aussageverhalten für glaubwürdig hält, sondern auch aus der Erwägung, daß ihre Schilderung des Tathergangs in entscheidenden, der Einlassung des Angeklagten widersprechenden Einzelheiten durch die Aussagen der ihr nicht nahestehenden Zeugen Ko und Alter über Äußerungen des Angeklagten vor und nach der Tat "überaus bedeutsame Bestätigung gefunden" hat (UA S. 25). Soweit der Angeklagte in seinen Eingaben an den Senat die Annahme des Landgerichts bekämpft, er habe am 2. November 1981 gegen 22.45 Uhr noch in Pi, segen 23.30 Uhr aber bereits in WEB sein können (UA S. 28), übersieht er, daß der Tatrichter dabei nicht von feststehenden Zeitpunkten ausgegangen ist und sich die Urteilsausführungen insoweit auch nicht auf die Schuld-
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frage, sondern auf einen Vorfall beziehen, der nicht Gegenstand der Anklage ist, vielmehr den Ausgangspunkt für Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bildete. Deshalb ist es
im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte für den genannten Zeitpunkt ein "Alibi" hat, als "zumindest offen" bezeichnet (UA S. 28); damit soll ersichtlich die wenige Sätze später formulierte Folgerung zum Ausdruck gebracht werden, daß sich seine Behauptung, er könne zur Zeit des von der Nebenklägerin geschilderten Vorfalls nicht in Pfee gewesen sein, "nicht bestätigt" hat und deshalb die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht erschüttert ist. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin auch in diesem Nebenpunkt stützt das Landgericht im übrigen nicht auf den nach seiner Ansicht mißlungenen "Alibi"beweis, sondern auf
die Erwägung, daß der Vorfall bei der Polizei am selben Abend angezeigt wurde und weder die Nebenklägerin noch ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Entlassung des Angeklagten aus
der Untersuchungshaft hatten (UA S. 13).
II. Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung sind unbegründet.
1. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, obliegt als Teil der Strafzumessung dem Tatrichter. Nur er kann auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat, zuverlässig entscheiden, ob die Anwendung des Ausnahmestraf-
rahmens geboten erscheint. Nach den für die Strafzumessung vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.) entwickelten Grundsätzen darf das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn die Erwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Das schließt eine exakte Inhaltskontrolle aus; in Zweifelsfällen muß die Entscheidung des Tatgerichts hingenommen werden.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils innerhalb dieser Grenzen ergibt keinen Anlaß zu Beanstandungen. Insbesondere besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verkannt oder die erforderliche Gesamtbetrachtung unterlassen (vgl. dazu BGHSt 4, 8, 9 f.; 8, 186, 189; 26, 97, 98 £.; BGH GA 1976, 303, 304 m.w.N.). Daß die Urteilsausführungen die von der Rechtsprechung entwickelten maßgebenden Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnen, ist unschädlich; aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich, daß sie beachtet worden sind. Auch die knappe Begründung für die Annahme der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB unter Verzicht auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den sich aus der Dauer und der Zahl der Einzelakte der Vergewaltigung ergebenden Bedenken gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ist kein Grund für die Befürchtung, die Kammer könne
diese Gesichtspunkte außer acht gelassen haben. Die schriftlich niedergelegten Gründe setzen offensichtlich die eingehende Schilderung des Tathergangs in den Feststellungen als bekannt voraus und beschränken sich darauf, dieses Geschehen wertend in den größeren Zusammenhang der bisherigen Beziehungen des Angeklagten zu der Nebenklägerin und seiner sich daraus ergebenden Beweggründe zu stellen. Das ist zulässig. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; 24, 268 m.w.N.); das Urteil hat nach
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände anzuführen, ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn diese Umstände nicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - bei Dallinger MDR 1970, 899). Bestimmend für die Annahme eines minder schweren Falles sind die
Milderungsgründe, die die Tat - im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung - vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abheben, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Gründe führt das Landgericht vollständig an. Insgesamt erscheint die Bejahung der Voraussetzungen des
§ 177 Abs. 2 StGB trotz der von der Revision hervorgehobenen Erschwerungsgründe vertretbar.
Auch im übrigen läßt die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen. Die verhängten Einzelstrafen
ze
und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe sind nicht unverhältnismäßig milde,
Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky