Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 09.03.1983 – 2 StR 92/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 92/83 BESCHLUSS § 3.27

in der Strafsache gegen

E EEE zu: OB, geboren

‚ zur Zeit in Unter-

den Verkäufer Ralf

em EEE 1955 in B

suchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie führt Jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer die Tatsache "daß der Angeklagte selbst nicht süchtig war", somit das Fehlen eines strafmildernden Umstandes, und die Gefährlichkeit der Einfuhr von Rauschgift, die der Anlaß für die Schaffung des Verbrechenstatbestands war, in unzulässiger Weise (vgl. Nachweise in NStZ 1982, 148, 151, 152) strafschärfend gewertet hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Rechtsfehler das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer