Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 08.03.1983 – 1 StR 22/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 22/83 BESCHLUSS $%
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hiseyin P EEEEB aus UNE, geboren am @. SEEEEB 1955 in Kin (TEEEEED), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
8. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten Pe wird das Urteil des Landgericht; Stuttgart vom 22. September 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoven.
Im Umfang der Aufhebun; wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Zeugen YEB mt der allein den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründiıng abgelehnt, der Zeuge sei "unerreichbar". Auf welchen tatsächlichen Umständen diese Wertung beruht, ist nicht a:rıgegeben, auch aus den Akten nicht ersichtlich. Deshalb jleibt offen, welche Bemühungen das Landgericht entfaltet hıt, um den Zeugen ausfindig zu machen, und zu welchem Ergebnis solche Bemühungen, falls sie angestellt wurden, geführt haben; das ist fehlerhaft (vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 244 Rdn. 49; Herdegen in Karlsruher Komm. § 244 Rün. 64).
Daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, ist nicht zweifelhaft, zuma'. das Landgericht die Menge des Rauschgifts in besonder:m Maße - über die Bejahung eines besonders schweren Falles hinaus - straferschwerend wertet. Da die in das Wissen des Zeuzen gestellten Tatsachen - der
Angeklagte soll nur einen Teil der ihm zur Last gelegten Heroingeschäfte getätigt und nur mit etwa der Hälfte des Heroins gehandelt haben - zugleich den Schuldumfang betreffen, kann das Urteil, soweit es diesen Angeklagten angeht, insgesamt nicht bestehen bleiben.
Herdegen Ulsamer Schikora Foth Schimansky