Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.03.1983 – 2 StR 730/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
47 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 730/82 URTEIL 238
in der Strafsache
gegen
den Friseur Walter R EB zu: Vom
geboren am EB 1945 in SEE, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Diebstahls
4%
Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juli 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hst die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründez
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 21 StGB verneint, nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, hat die Kammer seiner "beträchtlichen Alkoholisierung" mit Recht besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die eingehenden Erörterungen, in denen sie - unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens - zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei infolge des genossenen Alkohols zwar erheblich enthemmt, in seiner Steuerungsfähigkeit jedoch nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt gewesen, daß er unter den Voraussetzungen des § 21 StGB handelte, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind umfassend und setzen sich mit der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration ebenso auseinander wie mit dem äußeren Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung. Wohl erwähnt die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auch den Umstand, daß die herbeigerufene Polizei den Angeklagten bewegungslos in der Vitrine vorfand, in die er eingestiegen war. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Angesichts der sorgfältigen Gesamtwürdigung kann ausgeschlossen werden, daß
die Kammer diesen von ihr selbst festgestellten Umstand bei der Prüfung des § 21 StGB übersehen hat. Sie war zu entsprechenden Ausführungen auch nicht gedrängt: nach den Feststellungen blieb der Angeklagte bewegungslos erst liegen, nachdem er "sich zwischen Schnüren und Ausstellungsstücken verstrickt" hatte und zu Fall gekommen war (UA S. 10); zuvor hatte er über einen längeren Zeitraum hinweg seinen Plan umsichtig, sich vor allem wiederholt gegen mögliche Beobachterabsichernd ins Werk gesetzt und auch bereits einen Teil des Diebesgutes so weggeschafft und verwahrt, daß er später nicht mehr gefunden werden konnte. Unter diesen Umständen liegt
die Möglichkeit, daß die Bewegungslosigkeit des Angeklagten eine Folge nicht seines Sturzes, sondern seiner Alkoholisierung war, so fern,. daß die Kammer sie im Rahmen ihrer Würdigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht besonders hervorheben mußte.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller