Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 22.02.1983 – 5 StR 91/83

5. Strafsenat

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5 StR 91/83 | w BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Leonhard P ED ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am GEMEEEEEEEEED 19:5 ir. S GEmmiHHEE/ OH.

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

AR

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom

20. Oktober 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision ZU entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Mit Erfolg beanstandet die Revision die Ablehnung ihrer auf Sachverständigenbeweis gerichteten Beweisamträge zu

den Behauptungen, es sei .nicht auszuschließen, daß die

'im Innern des Schädels links festgestellte Blutung! die Folge 'eines Sturzes oder Anstoßes' gewesen und 'vor

15.00 Uhr des 13.3.1982 entstanden sein' kann. Hierzu

trägt die Revision noch ausreichend - und ausweislich der Sitzungsniederschrift zutreffend - vor, das Landgericht habe diese Anträge deshalb zurückgewiesen, weil diese Behauptungen 'durch die bereits gehörten Sachverständigen im Sinne der Behauptungen bereits beantwortet worden' seien; das besagt, daß das Landgericht diese Behauptungen als bereits

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8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/5-str-91-83#rd_2

erwiesen angesehen hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), nach medizinischen Erfahrungssätzen also die Möglichkeit einer solchen Verletzungsursache nicht ausgeschlossen sei.

Die Feststellungen stehen indessen damit nicht in Einklang. Mit den angeführten Äußerungen der Sachverständigen geht

das Landgericht zwar davon aus, daß - wie seine Ausführungen zu verstehen sind - der eigentliche Obduktionsbefund andere Verletzungsursachen als die mit der bloßen Hand geführten Schläge des Angeklagten nicht ausschlösse (UA S. 26); auf eben dasselbe Gutachten eines der vernommenen Sachverständigen stützt es aber seine Auffassung, daß eine solche andere Verletzungsursache nicht vor dem Eintreffen des Angeklagten um 15.00 Uhr (UA S. 9) gesetzt worden sein könne, weil

sich deren Folgen schon nach ein bis eineinhalb Stunden, also noch während des bis etwa 18.00 Uhr andauernden Besuchs des Angeklagten (UA S. 10) bemerkbar gemacht hätten, aber nicht eingetreten seien (UA S. 27). Das verträgt sich nicht mit der als erwiesen behandelten Behauptung, daß nach medizinischen Erfahrungssätzen eine solche Verletzungsursache nicht auszuschließen sei.

f, daß

Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Darau die in Rede stehenden Beweisamträge aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ggf. hätten abgelehnt werden können,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/5-str-91-83#rd_6

kommt es nicht an. Es ist nicht auszuschließen, daß die Verteidigung bei anderer Bescheidung ihrer Beweisamträge Anlaß genommen hätte, weitere zur Sachaufklärung dienliche

Beweisamträge zu stellen." Der Senat stimmt dem zu.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel