Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 18.02.1983 – 2 StR 30/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 30/83 BESCHLUSS
ıd 2.8)
in der Strafsache
gegen
Hans KO zus ROH. 2eboren am MMMEEEE 1955 in Taip-SEHHEEE/ CSS,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zur Frage des Rücktritts vom Versuch des schweren Raubes getroffen hat.
Nach den Feststellungen lag das Geld, das der Angeklagte an sich bringen wollte, noch auf dem Kassentisch, als die Zeugin BED den Kassenraum verließ, in dem sich nun der Angeklagte allein befand. "Der Angeklagte entfernte sich danach ebenfalls aus dem Kassenraum und verließ ohne besondere Eile das Schwimmbadgelände" (UA Ss. 5). Sein Verhalten wertet das Landgericht nicht als strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Raubes, "weil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat, sondern dazu durch das Verhalten .
der Zeugin DER gezwungen wurde’ (UA S. 6).
Diese Begründung wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hatte nach dem Weglaufen der Zeugin BB die Möglichkeit, das Geld an sich zu nehmen, wie an anderer Stelle des Urteils richtig ausgeführt wird (UA S. 7). Aus welchen Gründen er dennoch von der Wegnahme abgesehen hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, die damit die Möglichkeit offen lassen, daß er die Vollendung der Tat zwar zutreffend für möglich gehalten, aber freiwillig unterlassen hat.
Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer