Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.02.1983 – 2 StR 673/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 673/82 URTEIL R ] 5 ) in der Strafsache gegen
Hareld Ho zus LU-CEEEB- LEE, zeboren am GE 1960 in CEMEB.
wegen Diebstahls
BG
B/7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof j Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Wienroeder in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Mai 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Anlaß zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Die außerordentlich knappe Begründung, mit der im angefochtenen Urteil das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wird, hält jedoch im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.
Das Landgericht hat an anderer Stelle seines Urteils festgestellt, daß der Angeklagte
zehn der Diebstähle in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten beging,
- in allen Fällen mit einem oder mehreren Mittätern handelte,
- bei den Einbrüchen zum Teil erheblichen Sachschaden anrichtete,
- in einem Falle fortgesetzt handelnd in einer Nacht in drei Geschäfte einbrach und
- in mehreren Fällen große Beute machte, so z.B. in den Fällen 3 und 18 der Urteilsgründe im Werte von zusammen fast 20.000 DM,
daß er ferner
- vorbestraft ist,
- eine Serie von zehn Diebstählen bereits ein halbes Jahr nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung begann und
- die letzte Tat knapp zweieinhalb Monate nach einer weiteren Verurteilung wegen Diebstahls verübte.
WG
Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer diese Feststellungen zu den Taten und zur Persönlichkeit des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung übersehen hat. Dann aber konnte das Landgericht zu keiner anderen als der getroffenen Entscheidung kommen.
Soweit die Revision Beschaffungskriminalität und eine
Drogenabhängigkeit des Angeklagten annimmt, entfernt sie sich von den Feststellungen des Landgerichts.
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer