Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 02.02.1983 – 2 StR 617/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 617/82 URTEIL Pa, 73 in der Strafsache gegen Anton M aus RB, geboren

am EEE 1949 in SEE, Bezirk ME, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1983, an der teilgenommen haben:

"Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt EB aus EEE, 2. Rechtsanwalt ip au: GEHEN

als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom

27. Mai 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Störung von Fernmeldeanlagen sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch bekämpft, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aber auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat insbesondere mit Recht die Voraussetzungen des Rückfalls {§ 48 StGB) bejaht. Nach den auch insoweit zureichenden Feststellungen ist keine Rückfallverjährung eingetreten.

Zwar liegt zwischen der letzten Vortat im Mai 1973 (Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. Opf. vom 7. Februar 1974) und den neuen Taten im April/Mai 1981 ein Zeitraum von etwa acht, also weit mehr als fünf Jahren; indessen wird in diese Frist die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Angeklagte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt

verwahrt worden ist (§ 48 Abs. 4 Satz 2 StGB). Das trifft hier - wie sich den Urteilsgründen entnehmen 1äßt - für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren und fünf Monaten zu, so daß die Fünfjahresgrenze

nicht erreicht, geschweige denn überschritten ist. Der Beschwerdeführer hat nach dem Mai 1973 folgende Strafen verbüßt:

1. Ab 7. Dezember 1973 aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 31. August 1972 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. Februar 1973 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, von der bereits ein Monat vorher durch Vollstreckung erledigt war, also ein Jahr und elf Monate (UA S. 4 bis 5),

2, ab 4. Januar 1976 aus dem Urteil des Landgerichts Weiden i.d. Opf. den Strafrest einer fünfjährigen Jugendstrafe, der angesichts der im Urteil mitgeteilten Verbüßungszeiten noch über ein Jahr betrug (UA S. 4) und

3. den "größten Teil" einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Weiden i.d. Opf. vom 28. Mai 1975, also über ein Jahr und sechs Monate (UA S. 5).

BZ

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Da hiernach eine Rückfallverjährung ausscheidet, stellt sich nicht mehr die Frage, ob es im vorliegenden Fall überhaupt auf die rechtsfehlerfreie Bejahung der Rückfallvoraussetzungen ankommen konnte, obgleich das Vergehen gegen das Waffengesetz bereits mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und das Landgericht wegen des Diebstahls in Tateinheit mit der Störung von Fernmeldeanlagen auf eine Einsatzstrafe erkannt hat, die mit drei Jahren und drei Monaten (UA S. 23) weit über der sechsmonatigen Mindestfreiheitsstrafe für Rückfalltaten (§ 48 Abs. 1 StGB) liegt.

Demgemäß ist die Revision zu verwerfen. Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer