Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 25.01.1983 – 5 StR 782/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Ismet a — aus CE, geboren an EP 1959 in DD (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.2&.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/5-str-782-82#rd_1

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 1. Juli 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stade zu-

rückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gr u nde

Die Beweiswürdigung leidet an folgendem Mangel:

Das Schwurgericht stellt an Hand objektiver Beweisanzeichen fest, daß der Angeklagte das spätere Opfer in seinem PKW mitgenommen hat. Es fährt dann fort, es sei !nichts dafür hervorgetreten, daß der Angeklagte etwa Frederike v. MB-WER zuar am Tatabend mitgenommen, dann aber unversehrt irgendwo wieder abgesetzt hätte" (UA S. 21). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe handelt es sich hier nicht um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck. Es ist zu besorgen, das Schwurgericht habe sich nicht streng daran gehalten,

daß es nicht Sache des Angeklagten ist, seine Unschuld darzutun. Jedenfalls hätte das Schwurgericht darlegen müssen, weshalb es der Angeklagte für "unverfänglich" halten könnte, die Fahrt mit einem Mädchen einzuräumen, das später vergewaltigt und ermordet aufgefunden wurde.

Es wird sich empfehlen, ungeachtet der Ausführungen in BGHSt 30, 131 dem Verteidiger vor der neuen Hauptver-

handlung Einsicht in alle tatbezogenen Spurenakten zu

gewähren.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte