Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 24.01.1983 – 2 StR 611/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 611/82 BESCHLUSS nenn in der Strafsache gegen
den Arbeiter Hans Peter KB aus Ki geboren am EEE 1959 in LEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
AS
IE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. April 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat durch das am 5. Mai 1982 beim Landgericht eingegangene Schreiben (mit der Datumsangabe 28. 4. 1982) auf die Revision verzichtet und dadurch die von seinem Pflichtverteidiger vorher eingelegte Revision zurückgenommen. Seine Widerrufserklärung vom 3. Mai 1982, die zwei Tage später beim Gericht eintraf, vermochte diese Wirkung nicht aufzuheben. Denn die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247).
Auch das nunmehrige Vorbringen des Angeklagten über die Umstände, unter denen das Verzichtsschreiben zur Absendung gelangt sein soll, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Angeklagte behauptet, nach seinem Rücktransport habe der Zellengenosse H@WB in der JVA Koblenz am 29. April 1982 auf ihn eingeredet, er solle auf die Revision verzichten, da dies alles keinen Wert habe, es sei besser, wenn er bald "nach Diez komme"; HggB habe dann den Text aufgesetzt, der von ihm unterschrieben worden
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sei; versehentlich habe der Mithäftling ein falsches Datum (28.) angegeben; er, der Angeklagte, habe sich gegenüber dessen Beeinflussung wenigstens insoweit durchsetzen können, daß er ihm bei der Unterzeichnung erklärt habe, das Schriftstück dürfe noch nicht abgesandt werden, er wolle sich erst am nächsten Tag endgültig entscheiden; Henn habe zugesagt, in dieser Weise zu verfahren, sich hieran jedoch nicht gehalten, sondern am nächsten Morgen, als er, der Angeklagte, noch geschlafen habe, den auf dem Tisch liegenden Brief mitgenommen und zum Weiterversand abgegeben. Nachdem Hg nachmittags von der Arbeit in die Zelle zurückgekehrt sei, habe er ihm das auf seine Frage hin erzählt und gemeint, er sei der Auffassung gewesen, er, der Angeklagte,sei mit der Weitergabe des Schreibens einverstanden; da es ihm, dem Angeklagten, an den beiden nächsten Tagen, Samstag und Sonntag, nicht möglich gewesen sei, etwas zu unternehmen, habe er sich erst am Montag
an einen Vollzugsbeamten gewandt und ihm über das Geschehene sowie darüber berichtet, daß er weder lesen noch schreiben könne; der betreffende Beamte habe ihn dann zu einem in der Anstaltsbücherei eingesetzten Mitgefangenen gebracht, durch den das Widerrufsschreiben vom 3. Mai 1982 gefertigt worden war.
Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, daß diese Behauptungen unzutreffend sind. Zwar konnte der frühere Mithäftling Hp nicht gehört werden, da sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Es liegen aber Indizien vor, auf Grund deren das Revisionsgericht die Darstellung des Angeklagten als widerlegt erachtet.
Wäre er mit der Weitergabe des Schreibens nicht einverstanden gewesen, so hätte er bereits am Vormittag des
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Freitag Anlaß gehabt, sich an den zuständigen Vollzugsbeanten zu wenden. Da sich das Schreiben nicht mehr auf dem Tisch befand, war es das Nächstliegende, daß Hgg es zwecks Weitergabe mitgenommen hatte. Der Angeklagte hatte aber weder an diesem Tag noch an den beiden folgenden Tagen irgendwelche Schritte unternommen, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Hieran war er nicht durch die
im Urteil festgestellte Intelligenzschwäche gehindert. Wie sich aus S. 3 bis 5 UA ergibt, hat er während seiner früheren Heimaufenthalte und Strafverbüßungen wiederholt bewiesen, daß er mit allen Mitteln versucht, seinen Willen durchzusetzen. Insoweit ist auch auf die Einflußnahme des Angeklagten auf den Mitangeklagten DEP zu verweisen (S. 18 UA).
Gegen die Richtigkeit seiner Darstellung spricht weiter, daß von keinem der Vollzugsbeamten bestätigt worden ist, daß sich der Angeklagte in dieser Angelegenheit an sie gewandt hat.
Schließlich hat der Beschwerdeführer in seinem Widerrufsschreiben vom 3. Mai 1982 auch nicht einmal angedeutet, daß das Verzichtsschreiben gegen seinen Willen abgesandt worden sei.
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Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Zweifel, daß die Rücknahme der Revision vom Angeklagten damals gewollt war.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller