Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 21.01.1983 – 2 StR 512/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_ 512/82 URTEIL
J 7: A f) in der Strafsache
gegen
den Installateur Karl-Heinz KB aus KEEEB-FO, Sort geboren am EEE 1951, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
AT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1983 auf Grund der Hauptverhandlung vom 49, Januar 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus EEE als Verteidiger des Angeklagten
in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983, Justizangestellte ER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. März 1982 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels treffen
den Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
4, Mit einem seiner Hilfsbeweisamträge hatte der Angeklagte die Durchführung eines Ortstermins zum Nachweis dafür begehrt, daß der Besucher der Wohnung Mggp damit rechnen müsse, daß laute Schreie in der Nachbarschaft gehört werden, weil sich die Wohnung in einer relativ hellhörigen und dicht bebauten und dicht bewohnten Umgebung befindet. Die Strafkammer hat die Wohnung besichtigt und in den Urteilsgründen Feststellungen über die Lage und Beschaffenheit des Hauses sowie der Wohnräume getroffen. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß Rufe und Schreie der Zeugin Mn weder in der Nachbarschaft noch auf der Straße von jemandem gehört werden mußten (S.32, 33 UA).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Landgericht habe gegen §§ 244 StPO verstoßen. Jene Feststellungen beträfen allein die objektiven Verhältnisse, nicht aber die Frage, ob ein "unbefangener Besucher" damit rechnen müsse, daß laute Schreie in der Nachbarschaft gehört werden.
Die Rüge greift nicht durch. Zweifelhaft erscheint schon, ob eine Ortsbesichtigung überhaupt eine ausreichende Beantwortung dieser Frage ermöglicht, da es hier maßgeblich auf die persönlichen Eindrücke des jeweiligen Besuchers ankommt, während den Gegenstand der Augenscheinseinnahme die (tatsächlichen)baulichen und räumlichen Verhältnisse bilden. Soweit diese für die Hellhörigkeit des Hauses von Bedeutung sind, lassen sie sich meist nicht einmal ohne weiteres erkennen, sondern erst mittels Experimente, wie sie die Strafkammer durchgeführt hat. Das gilt auch für die Frage, ob das Schreien eines in der Wohnung befindlichen Menschen auf der Straße gehört werden kann. Eines weiteren Eingehens auf diese Bedenken bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn ein Verfahrensverstoß im Sinne der vorgebrachten Rüge gegeben wäre, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen. Hat der Angeklagte mit der Möglichkeit einer solchen Hellhörigkeit rechnen müssen, so hat er sich - auch auf der Grundlage seiner Einlassung - dadurch jedenfalls nicht von der Verfolgung seines Planes abhalten lassen.
2, Ein weiterer Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten enthält die Behauptung, die Zeugin Mg habe unter enormen körperlichem und seelischem Druck durch das brutale Verhalten ihres Ehemannes gestanden. Der Angeklagte wendet sich dagegen, daß die Strafkammer seinem Antrag nicht entsprochen hat.
Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht die zu diesem Beweisthema benannten Beweismittel angegeben. Davon abgesehen könnte die Rüge aber auch aus den vom Landgericht dargelegten Gründen (S.4L9, 50 UA) keinen Erfolg haben.
3. Zusätzlich hatte der Angeklagte einen Hilfsbeweisamtrag mit dem Beweisthema gestellt, die Zeugin Mg stehe auch in der Hauptverhandlung unter besonderem inneren Druck, weil sie nach wie vor den Repressalien ihres Ehemannes ausgesetzt sei und darüber hinaus Angst vor ihm und den Strafverfolgungsbehörden sowie der sie umgebenden Gesellschaft habe und deshalb unfähig sei, frei und ohne Angst auszusagen. Aus den Urteilsgründen (S. 49 UA) 1äßt sich mit noch ausreichender Gewißheit das Beweismittel (Untersuchung durch einen Sachverständigen) entnehmen, das der Angeklagte zu dem Beweisthema benannt hatte.
Entgegen seiner Meinung ist die Ablehnungsbegründung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat sich auch erschöpfend mit dem Beweisthema auseinandergesetzt.
II. Sachrügen
1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Landgerichts, daß seine beiden Einlassungen in Widerspruch zueinander stehen. Nach seiner ersten Darstellung soll sich die Zeugin MB von vornherein nicht geweigert haben, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Demgegenüber lautet seine spätere Einlassung dahin, daß sie erst auf Grund seiner Drohung hierzu bereit gewesen sei.
2. Bei seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer auf S. 26, 27 UA verkennt er den Sinn der betreffenden Ausführungen. Das Landgericht vertritt den Standpunkt, daß die Zeugin keinen Anlaß gehabt hätte, verängstigt zu sein, wenn sie ihn wirklich eingeladen gehabt hätte. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
3, Als berechtigt erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung auf S. 43 UA enthalte einen Zirkelschluß. Die Strafkammer begründet die Glaubhaftigkeit der betreffenden Angaben der Zeugin JB unter anderem damit, daß die Richtigkeit ihrer übrigen Bekundungen von der Zeugin MB bestätigt worden seien. Mit der Vernehmung der Zeugin J@B war aber gerade die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin MB bezweckt. Durch den Denkfehler ist jedoch das Urteil nicht beeinflußt worden. Das Landgericht hat sich bereits auf S. 27 UA mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin JB unfassend auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Anhaltspunkte für falsche Aussagen dieser Zeugin bestehen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer eine Bestätigung der Richtigkeit der von der Zeugin JB gemachten Bekundungen nicht nur in den Aussagen der Zeugin ME, sondern auch denen des Zeugen ZUBB gesehen hat.
4,Die Strafkammer hat auf S. 42 ff UA die Bedeutsankeit der Bekundungen des Ehepaares CB geprüft. Sie meint, daß es unerheblich sei, ob diese Zeugen den Ehemann Mb mit Schlüsseln an der Tür des "Big Apple" gesehen haben.
Einer Prüfung der Schlüssigkeit dieser Schlußfolgerung bedarf es nicht, da das Landgericht, wie das Urteil hinreichend ersehen läßt, von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Ehepaares CB überzeugt war.
5. Der Bestand des Urteils wird ferner nicht dadurch gefährdet, daß die Zusammenstellung der Gründe, die nach der Überzeugung der Strafkammer "für" die Richtigkeit der
Angaben der Zeugin Mg sprechen, unter anderem solche umfaßt, die lediglich Bedenken gegen diese Richtigkeit ausschließen (Nr. IV 7 bis 9, 11 bis 17 der Urteilsgründe). Eine eingehende Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin erforderte auch eine Auseinandersetzung mit diesen Gründen.
6. Frei von Rechtsfehlern ist ebenfalls die Bewertung der Aussagen des Zeugen Dr. FB: Die Bedenken des Landgerichts gegen die von dem Zeugen erst auf die Fragen des Verteidigers hin gemachten Bekundungen halten sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung. Das gleiche gilt für die Folgerung der Strafkammer aus dem Wortlaut der Eintragung in der Patientenkarteikarte. Die Formulierung "zum Geschlechtsverkehr gezwungen" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem von der Strafkammer angenommenen Sinn zu verstehen. Einer anderen Auslegung stand außer diesem sprachlichen Gesichtspunkt auch die Tatsache entgegen, daß Dr. Fi die Zeugin Mb auf Verletzungen untersucht hat (S.19 UA). Hierzu wäre er nicht veranlaßt gewesen, wenn die Zeugin den Geschlechtsverkehr, "ohne unter Drohung oder Gewaltanwendung zu stehen", zugelassen hätte.
7. Auch sonst hat die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit auf dessen Revisionsvorbringen nicht im einzelnen einge-
gangen worden ist, sieht der Senat dieses als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO an.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller