Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 18.01.1983 – 5 StR 818/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Automechaniker Nafez El -SEEB aus DEE,

geboren am EP 1956 ir Sci (sordanien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Musette E1- SB zeborene TE aus BEE, dort geboren am u 1954,

3. Ahmad SoaWM au ER

geboren 1948 in Bi (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1983 nach § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat. Ä “

Gründe§

Das angefochtene Urteil ist in vollem Umfang aufzuheben, weil Verfahrensbeschwerden der Angeklagten Sag und Nafez E1-SEER durchgreifen und die Verurteilung der Angeklagten Musette E1l-S@B der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand hält. |

1. Der Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Sa auf Vernehmung des Zeugen Walid Sar@aus Age (Jordanien) ist mit unzureichender Begründung abgelehnt worden. Mit dem Beweismittel sollte bewiesen werden, daß der Zeuge vo ‚Saf@ einer der beiden (nach den bisherigen Ermittlungen unbekannt gebliebenen) Ausländer gewesen ist, die den Angeklagten auf dem Flugplatzgelände in BggB-Te Haschisch übergeben haben, daß der Zeuge hierbei "in Zusammenarbeit" mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden

gehandelt hat und daß der Angeklagte Sag mit falschen Angaben zum Flugplatz gelockt worden ist und mit dem Rauschgiftgeschäft nichts zu tun gehabt hat. Das Landgericht hat den Zeugen als unerreichbares Beweismittel angesehen. Zur Begründung hat es angeführt, daß mit Jordanien kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen worden sei und daß "eine Ladung auf anderem Wege" keinen Erfolg verspreche, weil der Zeuge sich in Deutschland strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (UA S. 13). Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht mit dieser Begründung die Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht genügend belegt hat. Davon, daß ein Zeuge nicht allein deswegen unerreichbar ist, weil mit dem Staat, auf dessen Gebiet er sich aufhält, kein Rechtshilfevertrag geschlossen worden ist, geht ersichtlich auch der Tatrichter aus. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß Jordanien Vertragspartner des Einheits-Abkommens über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGB1 1974 II S. 1211; 1975 II S. 2158) ist (vgl. die Mitteilung in BGBl 1975 II S. 203) und sich in diesem Abkommen zu internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität verpflichtet hat (Art. 35). Mit dem bloßen Hinweis, der Zeuge werde wegen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nicht zur Vernehmung nach Deutschland kommen, konnte die Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht begründet werden. Die Beweisbehauptung besagte, daß der Zeuge "in Zusammenarbeit" mit deutschen Strafverfolgungsbehörden gehandelt habe, Nach den vom Tatrichter festgestellten Begleitumständen des Tatgeschehens (UA S. 7, 10) und den durch Einschränkungen der Aussagegenehmigung verstärkten Schwierigkeiten der Sach-

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aufklärung (UA S. 15) mußte diese Behauptung nicht ohne weiteres als abwegig erscheinen, Unter diesen Umständen hätte die Annahme, daß der Zeuge in Deutschland eine Strafverfolgung zu befürchten hatte, näherer Begründung bedurft; der Tatrichter hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Vernehmung des Zeugen in seinem Heimatland in Betracht kam. Daß der Zeuge unauffindbar sein würde, konnte der Tatrichter nicht von vornherein annehmen; im Beweisamtrag sind sein Vor- und Zuname und seine Anschrift angegeben worden,

Das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten Nafez El-SER entsprach dem des Mitangeklagten Sagp, wie es in dem Hilfsbeweisamtrag zum Ausdruck kam.

2. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin Musette El-SC an dem Rauschgiftgeschäft ist nicht ausreichend testgestellt worden. Zwar hat die Beschwerdeführerin bei der Übernahme des Rauschgifts durch die anderen Angeklagten gewußt, daß ein Rauschgiftgeschäft stattfand (UA S. 12 f). Daß sie ihren Ehemann "physisch" (UA S. 15) unterstützt hat, folgt daraus aber nicht ohne weiteres; in den Urteilsgründen finden sich auch keine ausreichenden Anhalts-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/5-str-818-82#rd_6

punkte dafür, daß die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann durch ihre Begleitung psychische Beihilfe geleistet hat. Es kann deshalb auf sich beruhen, was der Tatrichter mit der Bemerkung gemeint hat, die Beschwerdeführerin habe Nyermutet", daß die von ihr zeitweise verwahrte Plastik-‘ tüte Geld "enthalten könnte" (UA S. 6).

Herrmann . Fleischmann. Fuhrmann Horstkotte . Niepel