Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.01.1983 – 2 StR 713/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _713/82 BESCHLUSS 14 AR»
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Ismail D EB , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1947 in DE (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1982
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in drei Fällen verurteilt wird,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe (= Fälle 2 und 3 der Anklage),
b) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,..
III. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Dezenber 1982 aus:
"Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Beschwerdeführer die Annahme rechtlich selbstän-
diger Taten in den Fällen II 2 und 3 des Urteils beanstandet. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob eine Tat insoweit schon deshalb (auszunehmen = muß heißen) anzunehmen wäre, weil es die Feststellungen nahelegen könnten, daß der Angeklagte das in diesen beiden Fällen veräußerte Heroin durch einen Erwerbsakt erlangt hatte, oder weil der gleichzeitige, wenn auch möglicherweise nicht gleichartig ausgeübte Besitz der Betäubungsmittel, die Gegenstand dieser Geschäfte waren, beide Veräußerungsakte zu einer Tat verbinden könnte, Denn den Feststellungen sind insoweit jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zu entnehmen. Der Tatrichter hat zwar - rechtlich nicht angreifbar - dargelegt, daß der Angeklagte jeweils neue Tatentschlüsse gefaßt hatte. Er hat dabei aber nicht beachtet, daß der weitere Entschluß zur Ausführung des unter II 3 des Urteils geschilderten Geschäfts schon gefaßt worden war, als die unter II 2 des Urteils angeführte Tat noch im Gange, also noch nicht beendet war. Der Gesamtvorsatz als Voraussetzung der fortgesetzten Tat kann Jedoch - worauf die Revision zu Recht hinweist - noch bis zur Beendigung des ersten Teilakts gefaßt werden (BGHSt 19, 323).
Die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Urteils selbst vornehmen. Sie hat die Aufhebung der von ihr betroffenen
Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Im übrigen läßt die Überprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer