Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.01.1983 – 2 StR 696/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 696/82 BESCHLUSS a PS in der Strafsache gegen
aus KW, Äüort geboren am
1. Egon R u GE 9:0,
. wolfgang Willy M gb
WER 19:5 ir zu.
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wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Kassel vom
16. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Raubes zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es wirft ihnen vor, mit dem gesondert verfolgten Mittäter MB vereinbart zu haben, den Zeugen Bug auf der Straße zu überfallen und zu berauben. Während MM dien Zeugen geschlagen und ihm eine Handgelenkstasche und sein Portemonnaie abgenommen habe, hätten die Angeklagten etwa 15 m vom Ort des Geschehens entfernt zugesehen, wobei einer von beiden MB noch aufgefordert habe, dem Zeugen BEE das Portemonnaie wegzunehmen. Anschließend seien Mb und die beiden Angeklagten fortgelaufen. Später hätten sie die Beute geteilt.
Die Revisionen der Angeklagten führen wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung zur Aufhebung des Urteils.
Die Angeklagten bestreiten die Tat. RB nat sich auch dahingehend eingelassen, er habe nicht gesehen, wie MOB den BEE angegriffen habe. Das Landgericht meint, dieser Einlassung stehe bereits die Aussage des Mitangeklagten Mal entgegen; dieser habe nämlich angegeben, gesehen zu haben, wie Mb den BB peirängste. Da FE sich in diesem Zeitpunkt nach seiner eigenen Einlassung unmittelbar neben Ma befunden haben will, habe er die Situation ebenso wie Maß erkennen müssen.
Diesen Ausführungen widersprechen die Feststellungen über die Einlassung Rs, wonach er mit Ma vorausgegangen und MB nit B@EB schließlich hinter einer Hausecke zurückgeblieben ist. Daraufhin habe er Maß gebeten, einmal nachzusehen, was die beiden tun. Ma habe sich zu den beiden Personen begeben und sei aus seinem - Rs: - Sichtbereich geraten. Kurze Zeit später seien Map und ME zu ihm zurückgekehrt (UA S. 9).
Der Angeklagte Map will Mel daran gehindert haben, BEER zu schlagen. Diese Einlassung hat Mess bestätigt, das Landgericht hält sie aber für widerlegt, weil es ansonsten unverständlich sei, daß Ma nach den Überfall 50 DM von der Beute an sich genommen und mit ME und RE Sluchtartig den Tatort verlassen habe.
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Die Feststellung, daß die Beute geteilt wurde, nachdem alle den Ort des Geschehens verlassen hatten, beruht Jedoch wiederum nur auf der Aussage des Zeugen Me: Diese erachtet das Landgericht zwar im Kern für glaubhaft, weil der Zeuge keinen Grund habe, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Gleichzeitig hält das Lansgericht es jedoch auch für möglich, daß MB einen oder beide Mitangeklagten mitbelastete, um seinen eigenen Tatbeitrag zu verringern. Es zweifelt in einem wesentlichen, den Angeklagten Map Delastenden Punkt den Wahrheitsgehalt der Aussage dieses Zeugen an (UA S. 11/12), ohne nachvollziehbar auszuschließen, daß MB auch mit seiner sonstigen Belastung der Angeklagten, insbesondere seiner Darstellung über die Teilung der Beute, lediglich einen eigenen Tatbeitrag verringern wollte.
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer