Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.12.1982 – 2 StR 513/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 513/82 BESCHLUSS INT EU
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbautechniker Peter 1 EEEEEREENE» aus AGB, geboren ar 1951 ir Ko
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
Ill.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Diebstahls, sämtlich begangen in Tateinheit, sowie wegen einer weiteren Körperverletzung verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn das Landgericht hat verkannt, daß die Zuhälterei hier nicht nur mit dem Diebstahl, sondern auch mit den Körperverletzungsdelikten vom 26. Juni und 20. Juli 1981 in Tateinheit steht. Hierzu hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Die gefährliche Körperverletzung vom 26. Juni 1981 beging der Angeklagte, "weil die Zeugin in der Küche stand und trank anstatt zu arbeiten" (UA S. 15). Diese Feststellung zur Motivation des Angeklagten belegt, daß es zu dieser Tat auf der Grundlage und im Rahmen der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin WB rechtsfehlerfrei festgestellten zuhälterischen Beziehungen nach § 181a Abs. 1 Ziffer 1 StGB (UA S. 27-29) kam. Der Angeklagte wollte mit der Mißhandlung seine Beteiligung. am Einkommen der Zeugin aus der Prostitutionsausübung sichern. Dieser Beweggrund des Angeklagten ist auch daraus zu ersehen, daß er bereits die Körperverletzung vom 24. März 1981 - die unmittelbar vor dem festgestellten Tatzeitraum für die ausbeuterische Zuhälterei
lag (UA S. 12, 27) - beging, weil er durch den übermäßigen Alkoholgenuß der Zeugin "ihre Verdienstmöglichkeit gemindert und damit seinerseits die Möglichkeit gefährdet sah, die Prostitutionsausübung der Zeugin als Erwerbsquelle eigennützig für sich auszunutzen" und die Zeugin im Anschluß daran "das von ihr verdiente Geld für sich behalten und sich von dem Angeklagten lösen" wollte (UA S. 12). Die Körperverletzung vom 26. Juni 1981 war somit ein Bestandteil des "Ausbeutens" im Sinne des § 181a Abs. 1 Ziffer 1 StGB, so daß Tateinheit zwischen diesen Straftaten besteht (BGH bei Dallinger in MDR 1968, 728).
Bei der Körperverletzung vom 20. Juli 1981 hat das Gericht zwar keine Feststellungen zur Motivation
des Angeklagten getroffen. Da der Angeklagte diese Straftat jedoch ebenfalls verübte, weil er die Zeugin WEB "wiederum Alkohol trinkend antraf" (UA S. 15), muß aus der Gesamtschau der Urteilsgründe geschlossen werden, daß er sie aus dem gleichen Grund wie bei den vorangegangenen Körperverletzungen mißhandelte, so daß auch dieses Delikt in Tateinheit zur Straftat nach
§ 181a Abs. 1 Ziff. 1 StGB steht.
Da die Strafkammer rechtsfehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den Körperverletzungsdelikten vom 26. Juni und 20. Juli 1981 und der Straftat nach
§ 181a StGB angenommen hat (UA S. 29), ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Keinen Bestand haben kann der Strafausspruch in seiner Gesamtheit, da nicht auszuschließen ist, daß auch die Bemessung der Höhe der Einzelstrafe für die Körperverletzung vom 24. März 1981 von der nicht zutreffenden, auf einer Verkennung des Zusammenhangs der Taten untereinander beruhenden
Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse beeinflußt ist."
Dem tritt der Senat bei.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer