Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 17.12.1982 – 2 StR 591/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dd
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 591/82 BESCHLUSS and EL
in der Strafsache gegen
Muhamadu Te zus FD EEE, geboren im Jahre 1952 in JB/Madina (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
-2- ALPE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
17. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
zurückverwiesen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil
das Landgericht auf Feststellungen des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 6. August 1981 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Bezug genommen hat. Diese waren aber, weil sie ausschließlich den Strafausspruch betrafen, durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1982 aufgehoben worden. Solche aufgehobenen Feststellungen können für das neue Urteil auch nicht im Wege der Bezugnahme heran-
gezogen werden, der neue Tatrichter hat vielmehr insoweit eigene Feststellungen zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275). Das ist hier nicht geschehen. Das angefochtene - nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende - Urteil ist deshalb aufzuheben.
Mösl Meyer Maier
. Theune Niemöller