Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.12.1982 – 4 StR 669/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
09 A
BUNDESGERICHTSHOF
StR 669/82 BESCHLUSS
MAL
in der Strafsache
gegen
Rat GOMEEE aus MED, zevoren an GEEEEEEEEB 1552 in Lu.
wegen Totschlags u.a.
L AlE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. September 1982
im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Totschlags (Fall 7 der Urteilsgründe) und
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
(Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Raubes, Diebstahls, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie
hat teilweise mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Soweit sich die Revision mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie mit Ausnahme der Verurteilung wegen Totschlags unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 29. November 1982 Bezug genommen.
2. Die Verurteilung im Fall 7 der Urteilsgründe hält Jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte seine 15Jjährige Schwester, die er im Grunde gemocht habe und auf die er stolz gewesen sei, bei einem Streitgespräch mit direktem Tötungsvorsatz erwürgt habe. Der Angeklagte sei stark erregt gewesen und habe sich in seiner Wut aufgrund einer momentanen Eingebung entschlossen, seine Schwester umzubringen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Schwester nicht töten wollen, sieht die Jugendkamnmer aufgrund folgender Erwägungen als widerlegt an: Es stehe fest, daß der Angeklagte - unabhängig von der zeitlichen Dauer - seine Schwester am Hals gewürgt und damit erst aufgehört habe, als diese zu Boden gesunken sei. Ein solcher Würgevorgang sei in aller Regel und so auch hier ein gewichtiges Indiz für den Tötungsvorsatz, wobei letztlich nicht entscheidend sei, wie lange der Würgegriff gedauert habe. Selbst 30 Sekunden seien bei kraftvollem Zudrücken der das Gehirn mit Sauerstoff versorgenden Adern und der das Blut vom Gehirn in den Körper zurückführenden Venen eine lange Zeit.
Diese Ausführungen genügen nicht, um die Annahme eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Das Landgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß auch der Angeklagte im Tatzeitpunkt wußte, daß seine Würgegriffe lebensgefährlich waren und zum Erstickungstod führen konnten. Insoweit hätte vor allem die Dauer des Würgevorgangs, die ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Vorstellung des Angeklagten von der Gefährlichkeit seiner Handlungsweise sein kann, nicht offen bleiben dürfen. Ohne nähere Angaben zum Tathergang ist nicht erkennbar, warum das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe wegen sich nähernder Passamten seine Schwester durch Mundzuhalten und Würgen veranlassen wollen,
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mit ihren lautstarken Beschimpfungen aufzuhören, als widerlegt angesehen hat und von einem direkten Tötungsvorsatz ausgegangen ist. Nähere Ausführungen zu der Vorstellung
des Angeklagten von der Gefährlichkeit seines Tuns hätten im übrigen auch deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte in den mit abgeurteilten Vergewaltigungsfällen seinen Opfern ebenfalls den Mund zugehalten hat, wobei teilweise Atemnot eintrat, und auch zwei von ihnen an den Hals gegriffen hat. Ersichtlich ist die Strafkamner in diesen Fällen nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte an Tötung gedacht hat. Doch deshalb hätte näher erörtert werden müssen, aus welchen weiteren Umständen sich ergeben soll, daß gerade dem Vorgehen des Angeklagten gegen seine Schwester im Gegensatz zu den übrigen Fällen ein Tötungsvorsatz zugrunde gelegen hat.
3. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung im Fall 7 war demnach aufzuheben. Das hat gemäß § 31 JCG auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke