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BGH Beschluss vom 09.12.1982 – 4 StR 657/82

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 657/82 BESCHLUSS N. AL in der Strafsache gegen

1. Herbert K EB aus BEE, dort geboren am GE >55,

2. Detlef Kr zus SE, dort geboren am | _ KER

wegen versuchten Mordes u.a.

AL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 1982 im Schuldspruch, soweit sie wegen versuchten Mordes verurteilt worden sind , und in allen Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung und des versuchten Mordes schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Kb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten KrB zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerden und die gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gerichteten Sachbe-

schwerden sind offensichtlich unbegründet; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. November 1982 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen haben die Rechtsmittel im übrigen Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft.

Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten Dieter Kofi niedergeschlagen, um ihm "eine Lektion" zu erteilen. Nachdem sie den Tatort bereits verlassen hatten, bemerkten sie, daß er sich aufrichtete und kehrten, um ihre Entdeckung besorgt, zurück. Sie beabsichtigten, ihn vorübergehend auszuschalten, um sich risikolos entfernen zu können. Kra ris ihn zu Boden, während Kup niederkniete und ihm mit einer neun Pfund schweren Waschbetonplatte, allerdings nicht mit aller Wucht, zweimal gegen den Kopf schlug. Danach versetzte auch Krüg dem Opfer einen Schlag mit der Platte. Ko erlitt schwere Kopfverletzungen.

Das Landgericht nimmt an, daß die Angeklagten nicht beabsichtigten, Dieter KoB zu töten. Es ist aber überzeugt, daß sie die Möglichkeit des Todeseintritts erkannten und um der Erreichung ihres Zieles willen den Tod des Opfers auch in Kauf nahmen. Die innere Billigung des Erfolges entnimmt das Landgericht dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat (UA 20), so dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen und einer Äußerung Kr, der erklärt hat, er hoffe, daß das Opfer "abkratzen" werde. Damit ist der Tötungsvorsatz indessen nicht ausreichend festgestellt.

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter, der mit der Möglichkeit des Todes-

AT

eintritts beim Opfer rechnet und sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Das muß aber nicht so sein. Vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungsvorsatz. Häufig ergibt sich deshalb, daß der Täter eines Gewaltaktes, dessen Angriffsziel aus dem äußeren Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen ist, lediglich die Gefährdung, nicht aber den Tod des Opfers, in seinen Willen aufgenommen hat. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen hier besonders eng beieinander. Daher ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung

des inneren Tatbestandes (BGH GA 1979, 106; VRS 59, 183, 184; bei Holtz MDR 1982, 808; bei Hürxthal DRiZ 1981, 103).

Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Es setzt sich bei der Frage der Billigung des Tötungserfolges allein mit dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat auseinander. Ob in dem Tatgeschehen selbst besondere Umstände zu finden sind, die Rückschlüsse auf die Willensrichtung der Angeklagten gestatten, untersucht es nicht näher. Damit schöpft es den Sachverhalt rechtsfehlerhaft nicht aus, denn solche Umstände lagen vor.

Die Angeklagten hatten von vornherein nur vor, Kom für eine begrenzte Zeit auszuschalten. Ku kniete während seiner Schläge neben dem Opfer nieder, und beide Täter schlugen nicht mit voller Wucht zu. Darin kann die Absicht liegen, das Ausmaß der Gewaltanwendung auf das nach ihrer Vorstellung Erforderliche zu begrenzen. Eine solche Absicht wäre nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme, daß die Angeklagten als Folge ihres Tuns den Ein-

tritt des Todes innerlich billigten. Ihr trotz alkoholischer Enthemmung gezügeltes Vorgehen gestattet vielmehr auch den Schluß, daß sie die Zufügung weiteren Schadens vermeiden wollten. Hiermit mußte sich das Landgericht daher auseinandersetzen.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß dieser Schuldspruch auch die Höhe der gegen den Angeklagten Kun verhängten Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung beeinflußt hat. Daher ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

Salger Hürxthal Engelhardt

Goydke Jähnke