Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 03.12.1982 – 2 StR 742/82

2. Strafsenat

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77 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 742/82 BESCHLUSS Me Ä ; in der Strafsache gegen

Alfred K m Azaus ME, geboren am EEE 1932 in Me, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

IF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juni 1982 im Ausspruch über

1. die im Fall II e der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie

2, die Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

III, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als mit ihr Verletzung des § 48 StGB gerügt wird. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

77

_3_

Bei der Bemessung der im Fall II e festgesetzten Einzelstrafe hat das Landgericht den Strafrahmen des § 48 StGB angewendet. Das Urteil enthält jedoch bezüglich der unter Nrn. I 3 bis 5 aufgeführten Vorverurteilungen keine Angaben über den Zeitpunkt der ihnen zugrunde liegenden Taten. Wenn auch sehr unwahrscheinlich ist, daß hinsichtlich dieser Taten Rückfallverjährung eingetreten ist, so kann es doch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die genannte Einzelstrafe wird deshalb aufgehoben. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller