Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 30.11.1982 – 1 StR 730/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_730/82 BESCHLUSS
Sm
in der Strafsache
gegen
den Kontrolleur Waldemar K ED zus REEL SCENE, geboren zn GEM 1225 ir SEHE
(Bessarabien/Rumänien),
wegen versuchten Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1982 beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe§
Der Beschluß vom 6. August 1982, durch den das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen hatte, wurde dem Angeklagten mit Schreiben vom 10. August 1982, vom Gericht abgesandt am 11. August 1982, formlos mitgeteilt. Der Angeklagte hat die Mitteilung erhalten, wie sich aus dem Vortrag des Verteidigers ergibt. Allerdings trifft nicht zu, daß der Beschluß - wie der Verteidiger weiter behauptet - dem Angeklagten am 30. August 82 zugestellt worden sei. An diesem Tage erfolgte vielmehr Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger durch die Post, nachdem die zunächst versuchte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen war, weil das Empfangsbekenntnis nicht wieder zum Gericht gelangt war. Es ist davon auszugehen, daß der Angeklagte schon alsbald nach dem 11. August 1982 die Mitteilung erhielt.
Indes kann das letztlich dahinstehen. Der Verteidiger trägt vor, der Angeklagte habe nach Erhalt des Beschlusses "sofort" bei dem Verteidiger angerufen und um "sofortige Erledigung" gebeten; das sei ihm zugesagt worden.
Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Mitverschulden trifft, insbesondere nicht, daß der Angeklagte sich rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Frist des § 45 StPO mit dem Verteidiger in Verbindung gesetzt hat. Die wenig bestimmte Zeitangabe "sofort" reicht hierzu - im Hinblick auf die sonstigen Umstände des Falles - nicht aus, zumal die Revision tatsächlich erst am 23. September 1982 begründet wurde und der Verteidiger nicht vorträgt, der Angeklagte habe sich in dieser Zeit nochmals an den Verteidiger gewandt.
Herdegen Ulsanmer Maul Foth Schimansky