Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 24.11.1982 – 3 StR 116/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
062 BUNDESGERICHTSHOF j
IM NAMEN DES VOLKES
3_StR 116/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johannes L WB aus -B, geboren an
@. EEE 1932 in co,
wegen Hehlerei u.a,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 24. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Kutzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1981, soweit es den Angeklagten L@B betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zu dem von den Mitangeklagten Bm, TEE und Mo begangenen Betrug.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten IP von dem Vorwurf der Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung freigesprochen. Durch dasselbe Urteil hat es die Mitangeklagten Don, "EEE un: Yo wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; ihre Revisionen hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Strafkammer hat festgestellt:
Der niederländische Staatsangehörige Ronald van de Zi, ser in AU ein Handelsgeschäft betrieb, hatte den Plan entwickelt, sich in der Bundesrepublik Deutschland eine große Menge verschiedenartiger Güter, die er von vornherein nicht zu bezahlen beabsichtigte, liefern zu lassen und noch vor Fälligwerden der Rechnungen in die Niederlande auszuführen, um sie dort zu verkaufen. Zu diesem Zweck ließ er in März 1979 durch seinen Landsmann Reinder Pieter SB treuhänderisch für sich die Geschäftsamteile der eine werbende Tätigkeit nicht ausübenden DEEEEB CmbH, die im Handelsregister in Dog eingetragen war, erwerben. Smit wurde zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt. Der Mitangeklagte Bo unter dem Namen SB und die Mitangeklagten TB und Mo unter anderen Aliasnamen bestellten nun für die DEE GmbH, deren Sitz alsbald nach wein verlegt wurde, Waren im Werte von mehr als €,6 Millionen DM, von denen Güter für mehr als 2 Millionen DM zur Auslieferung in ein Lager in we gelangten. Von hier aus wurden die Waren zum großen Teil alsbald in die Niederlande verbracht.
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Wegen der bei der Grenzabfertigung zunächst auftretenden technischen Schwierigkeiten und, so stellt das Landgericht fest, "zur Verschleierung der Tatsache, daß Absender der ausgeführten Waren die Firma DB war" (UA Ss. 37), schaltete der Bruder Hendrik des Taturhebers Ronald van de ZzB-GEB in Juli 1979 den Angeklagten IB, von den er erfahren hatte, daß er sich im grenzüberschreitenden Warenverkehr auskannte, in die Abwicklung des Exportgeschäftes ein. Er traf mit ihm eine Vereinbarung, nach der in der Folgezeit verfahren wurde,
Als Erwerberin der von der DEB CmpH stammenden Waren trat jetzt nach außen hin die Im- und Exportfirma MB in CHR auf, mit deren Inhaber der Angeklagte IL befreundet war. Die Firma ME veräußerte die Güter dann formell an niederländische Firmen. Der Angeklagte IB erhielt jeweils von Hendrik van de ZB zu 60 % bereits ausgefüllte Zolldokumente und mit einem Mehrwertsteuerausweis versehene Rechnungen der DEE CnbH an die Firma Mb sowie Quittungen über von dieser angeblich geleistete Zahlungen. Er vervollständigte die Zolldokumente, indem er die Zollcodenumnmern überprüfte oder erst eintrug, die Firma “PB 215 Exporteurin aufführte und die ihm angegebenen niederländischen Empfängerfirmen einsetzte. Außerdem fakturierte er die Waren auf Rechnungsbögen der Firma MB an diese Firmen, wobei er die Preise unverändert aus den Rechnungen der DB GmbH übernahm; jedoch entfiel in den Rechnungen der Firma Mb die im grenzüberschreitenden Verkehr nicht anfallende Mehrwertsteuer. Schließlich
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quittierte der Angeklagte im Namen der Firma Mg die in Wirklichkeit nicht geleisteten Zahlungen der niederländischen Abnehmer. Auf diese Weise wurden
in der Zeit von Mitte Juli bis zum 9. August 1979 Waren mit einer - im Verhältnis zu ihrem wirklichen Wert erheblich untersetzten - Rechnungssumme von etwa 4O0.000 DM über die Grenze gebracht. Als Gegenleistung für seine Dienste sollte der Angeklagte, wie er behauptet, über die Firma WB den nach den falschen Rechnungsunterlagen scheinbar bestehenden Anspruch auf Erstattung der angeblich an die Firma DEEEEEB GmbH gezahlten Mehrwertsteuer - den Vorsteuererstattungsanspruch - gegenüber dem Finanzamt geltend machen und den Betrag für sich behalten dürfen. Zusätzlich sollte er für jeden Transport
100 DM erhalten.
Der Angeklagte hat bestritten, von der strafbaren Herkunft der Waren, an deren Ausfuhr in die Niederlande er mitgewirkt hat, gewußt zu haben. Vielmehr habe er die Geschäfte zwischen der DEEEEB GmbH und Hendrik von de ZB für völlig i1egal gehalten. Diese Einlassung sieht das Landgericht als nicht widerlegt an.
Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Es ist zwar Sache des Tatrichters, sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Bild von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu machen. Seine Überzeugung kann nicht durch die des Revisionsgerichts ersetzt werden. Schlüsse, die er aus den von ihm festgestellten Umständen zieht, müssen nur möglich, sie
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brauchen nicht zwingend zu sein (BGH NJW 1951, 325). Das heißt aber nicht, daß er von der Verpflichtung frei wäre, dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er dem sich aus § 261 StPO ergebenden Gebot, seine Überzeugung aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung zu schöpfen, nachgekommen ist. Aus diesem Gebot folgt das Erfordernis umfassender Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Ob eine umfassende Würdigung vorgenommen worden ist und dabei alle nach den Umständen naheliegenden Erwägungen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen könnten, einbezogen worden sind, V läßt sich nur nachprüfen, wenn die Urteilsgründe entsprechende Darlegungen enthalten, die sich nicht nur mit einzelnen Umständen je für sich, sondern mit dem Gesamtbild befassen, das sich aus dem Zusammenhang aller in Betracht kommenden Umstände ergibt (vgl. BGH NJW 1962, 549; BGHSt 25, 285; BGH bei Dallinger MDR 1974, 548; BGH GA 1974, 61). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen der Strafkammer nicht gerecht.
Zwar läßt die Strafkammer nicht unerwähnt, daß sie gewichtige Verdachtsmomente sieht, die gegen die Einlassung des Angeklagten sprechen. Hierzu zählt sie insbesondere den Umstand, daß der Angeklagte als Grund für die formelle Zwischenschaltung der Firma MB angibt, auf diese Weise habe er im Wege der Vorsteuererstattung zu seinem Honorar kommen sollen, eine Entgeltregelung, die sie selbst zutreffend für unverständlich und für sich genommen sinnlos hält, da bei Direktausfuhr durch die Des GmbH Mehrwertsteuer gar nicht hätte gezahlt werden müssen und der Angeklagte, dem dies alles bewußt war, deshalb unmittelbar für seine Dienst hätte
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bezahlt werden können. Die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Fragen an Hendrik van de Zn gestellt, weil er um das gute Geschäft fürchtete, hält die Strafkammer nur dann für nachvollziehbar, wenn er davon ausging, sein Partner habe etwas zu verbergen. Schlieflich erkennt sie auch, daß die Einschaltung der Firma MB Sen Verdacht erweckt, er habe seinen eigenen Namen aus dem Geschäft heraushalten wollen,
Mit diesen Erwägungen sind die Umstände, die Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten nahelegen, indes nicht sämtlich angesprochen. Nur im Rahmen der Darlegung, wie der Angeklagte sich eingelassen habe, erwähnt das Urteil dessen Behauptung, er habe die ihm durch die Vorsteuererstattung zufallende Vergütung nicht für unangemessen hoch gehalten, weil die Erstellung der Zolldokumente eine zeitraubende und Schwierige Arbeit gewesen sei. Wie sich die Strafkammer zu dieser Einlassung Stellt, teilt sie nicht nit. Eine Auseinandersetzung mit ihr ist aber unerläßlich, wie sich ergibt, wenn man sich das deutliche Mißverhältnis vor Augen führt, das zwischen den geringfügigen Leistungen des Angeklagten - mögen sie auch eine Vielzahl von Stunden in Anspruch genommen haben - und der bei einer Rechnungssumme von etwa 400.000 DM anfallenden erheblichen Mehrwertsteuer besteht. Das gilt um so mehr, wenn man in Betracht zieht, daß der Angeklagte ein so erhebliches Zollagenten-Honorar für Arbeiten, die in einem Zeitraum von nur etwa drei Wochen erbracht worden sind, als redlich verdiente Gegenleistung angesehen zu haben behauptet.
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Schon das Übersehen dieses schwerwiegenden Umstandes im Rahmen der Würdigung der Einlassung des Angeklagten führt dazu, daß das Urteil nicht bestehen bleiben kann. Hinzu kommt, daß die Erwägungen, aufgrund deren die Strafkammer trotz der auch von ihr angenommenen erheblichen Verdachtsgründe glaubt, ein Schuldnachweis sei nicht geführt, auch für sich gesehen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Sie leiden darunter, daß die Strafkammer einzelne Umstände des festgestellten Sachverhalts je für sich auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten einer isolierten Betrachtung unterzieht und es versäumt, sich anhand des Gesamtbildes, das sich bei zusammenfassender Würdigung aller Einzelumstände bietet, die Frage zu stellen, ob sie den für einen Schuldspruch ausreichend sicheren Schluß zulassen, daß der Angeklagte in Wirklichkeit entgegen seiner Einlassung vorsätzlich bei dem Verschieben strafbar erlangter Ware ins Ausland mitgewirkt hat.
Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Angeklagte von der Rolle der DB GmbH bei dem Stoßbetrug keine Kenntnis hatte. Er habe nur gewußt, daß diese Firma im Handelsregister eingetragen war und daß Hendrik ven de ZB von ihr Waren bezog. Aus dessen Schilderung habe er ferner entnehmen können, daß die DEMEER GmbH in ihren Rechnungen bisher die Mehrwertsteuer ausgewiesen, also Inlandsgeschäfte getätigt, und Hendrik van de ZB die Waren einschließlich der Mehrwertsteuer bezahlt hatte. Weitergehende Kenntnisse hätten ihm nicht nachgewiesen werden können.
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Diese Erwägungen setzen die Richtigkeit der - auf ihre Glaubhaftigkeit erst zu überprüfenden - Einlassung des Angeklagten ohne weiteres voraus, er habe an die angeblichen Erklärungen van de ZU ungeachtet dessen Bereitschaft, zusammen mit ihm durch falsche Belege den Zollbehörden ein in Wirklichkeit fingiertes Geschäft vorzutäuschen, geglaubt. Inwiefern der Niederländer ven de ZB, dessen Exportgeschäfte er durch sein Verhalten unterstützte, nach der Vorstellung des geschäftlich versierten Angeklagten mit der DE CnbH Inlandsgeschäfte hätte abgeschlossen haben können, wird nicht erörtert, ebensowenig wie die Frage, welchen Wahrheitsgehalt man der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt zumessen kann, wenn man sie zusammen mit den ihn auch nach Auffassung der Strafkammer belastenden Umständen ins Auge faßt.
In ähnlich unzureichender Weise befaßt sich die Strafkammer mit den Umstand, daß "Hendrik van de ZB im Besitz von äußerlich ordnungsgemäßen Rechnungen und Quittungen der De GmbH an die Firma Mg war" (UA S. 99). Sie meint, angesichts der - wenn auch als falsch erkannten - Quittungen habe der Angeklagte davon ausgehen können und dürfen, daß die Firma Dieb "auf jeden Fall den Kaufpreis als Gegenwert für die Waren erhalten hatte". Auch hier wird die - anhand der offensichtlich dubiosen Umstände erst zu würdigende - Einlassung des Angeklagten, er habe an ein völlig legales Geschäft geglaubt, bei der Bewertung eines Einzelumstandes als
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richtig vorausgesetzt. Eine zutreffende Bewertung ist demgegenüber nur möglich, wenn der Einzelumstand in das Gesamtbild aller Tatsachen eingefügt wird, die für oder gegen den Angeklagten sprechen können, und wenn er dann auf seine Bedeutung für das Verhalten des Angeklagten untersucht wird. Erst eine solche zusammenfassende Betrachtung ermöglicht eine rechtlich einwandfreie richterliche Überzeugungsbildung von Schuld oder Unschuld des Angeklagten.
Der dargelegte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zur Vortat - den von den Mitangeklagten begangenen Betrug - nicht. Sie konnten daher aufrechterhalten bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34 £f.).
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth
Laufhütte Kutzer