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BGH Urteil vom 23.11.1982 – 5 StR 667/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache ‚gegen

den Dreher Jovan M gu zus DEE. geboren am EEE 1937 in NE (Jugoslawien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Wuchers u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel Gollwitzer als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht a)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (ED GEB 2: WERD

als Verteidiger,

Justizangestellte 8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen

a) im Schuldspruch wegen Wuchers und b) in allen Rechtsfolgenaussprüchen

aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Wuchers in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung einer früheren Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision mach Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend.

1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges wendet: Auf die Behauptung eines Verstoßes gegen 8 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213); die sachlichrechtliche Prüfung hat keinen Fehler ergeben.

2, Dagegen können die Verurteilungen wegen Wuchers keinen Bestand haben.

a) In den Fällen B 1, 3 und 4 zeigen die Urteilsgründe nicht auf, daß sich die Darlehnsnehmer jeweils in einer Zwangslage

befanden.

Im Fall 1 ist schon nicht klar, wer Darlehnsnehmer war.

Während es zunächst heißt, Dusan vo habe den Kredit für seine Schwester aufgenommen (UA S. 6), sagt die Strafkammer drei Sätze weiter, der Angeklagte habe das Darlehen dem

Vasic gewährt (UA S. 7). Dieser wollte das Geld nicht für eigene Zwecke verwenden. Vielmehr sollte damit ein dringender Bedarf seiner Schwester befriedigt werden. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß es ihr unmöglich oder nicht zuzumuten war, sich den erforderlichen Betrag durch Veräußerung ihres Hauseigentums zu beschaffen.

Im Fall 3 ist nicht ersichtlich, daß der ohne Aufenthalts-

erlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Darlehnsnehmer SEES darauf angewiesen war, eine Deutsche

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zu heiraten und hier zu wohnen.

Im Fall 4 bleibt verborgen, ob Frau Milica Li die Geldmittel für ihren und ihres Sohnes Unterhalt nicht auch anders als durch Kreditaufnahme, insbesondere durch Erwerbstätigkeit oder Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen oder Sozialhilfe, erlangen konnte.

b) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Angemessenheitsprüfung der Zinsvereinbarungen außer der Lage des Geldmarktes, den mit den Krediten verfolgten Zwecken, ihren Laufzeiten und ihren Gestehungskosten auch

das Verlustrisiko des Angeklagten voll berücksichtigt hat. Erschöpfende Feststellungen zu den hier in Betracht zu ziehenden Risikofaktoren fehlen. Für den Senat ist daher

nicht abschätzbar, welche kalkulatorischen Zuschläge auf

einen im Rahmen redlichen Gewinnstrebens liegenden Zinsan-

satz angebracht waren, um die Verlusterwartung abzudecken.

Von den hiernach der Aufhebung verfallenden Verurteilungen kann die Einzelstrafe wegen versuchten BetrugeSs beeinflußt sein. Sie war daher ebenfalls aufzuheben.

Soweit auch der neue Tatrichter den § 302 a StGB für verwirk- ]icht hält, wird im Hinblick auf § 17 StGB zu versuchen sein,

rn AHEI

den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem

Bankangestellten Heu über die "unterschiedlichen Zinshöhen" (UA S. 24) näher aufzuklären.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Niepel Gollwitzer