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BGH Beschluss vom 23.11.1982 – 1 StR 698/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 698/82 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Glaser Reinhard rR EB zus Au: geboren am EEEEB 1940 in ni Krs. KO (Ostpreußen),

- Sachbezeichnung: Pfaller u.a. -

wegen Diebstahls

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. November 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten RB wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

2. April 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten PO an Adend des 26. Oktober 1980 vom Gelände des Antiquitätengeschäfts SB in Augsburg zwei antike Nachttischchen gestohlen.

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Der Mitangeklagte PB hat sich dahin eingelassen, beide hätten "zu dieser Zeit" einmal abends zwei dem Beschwerdeführer gehörende Nachtkästchen, die der Angeklagte Wochen zuvor auf einem Müllplatz gefunden und im Betrieb der Antiquitätenhandlung SB abgelaugt habe, vom Hof geholt und in seine - Pills - Wohnung gebracht. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. Seine Überzeugung stützt es auf die Aussagen der

Inhaber des Antiquitätengeschäfts, der Zeugen AB und SCEEER, die bekundet haben, ihnen seien in der Tatnacht tu.a. zwei massive Nachtkästchen" entwendet worden; die Angeklagten hätten zwar wiederholt aushilfsweise bei ihnen gearbeitet, von Nachtkästchen, die jene mitgebracht und abgelaugt hätten, sei ihnen jedoch nichts bekannt. Nach Auffassung der Kammer läßt im übrigen die Tatsache, daß die beiden Möbelstücke in einer "Nacht- und Nebelaktion" abgeholt worden sind, "nur den Schluß zu, daß es sich eben nicht um die Nachtkästchen des Angeklagten Ri, sondern die gestohlenen handelt" (UA S. 18).

Für den Fall, daß er nicht freigesprochen werde, hatte der Beschwerdeführer die Vernehmung des Zeugen TeuuiEEB zum Beweis dafür beantragt, daß die Nachtkästchen, welche er in die Wohnung PER gebracht habe, "furniert und somit nicht identisch sind mit den dem Zeugen SB abhandengekommenen Nachtkästchen". Diesen Hilfsbeweisamtrag hat das Landgericht im Urteil (UA S. 25/26) als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, daß die Angeklagten die in der Nacht vom 26. Oktober 1980 abhandengekommenen Nachtkästchen entwendet hätten; es sei dabei nicht von Bedeutung, "ob diese Nachtkästchen furniert oder massiv waren", weil "selbst die Bestätigung des Beweisthemas" keinen Einfluß auf die Überzeugung des Gerichts vom entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könne.

Mit Recht rügt die Revision diese Begründung als rechtsfehlerhaft.

Die Erheblichkeit unter Beweis gestellter Tatsachen ist fehlerfrei nur dann geprüft, wenn das Beweisthema ohne Ein-

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engung, Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite nach seinem Sinn und Zweck gewürdigt wird (KK-Herdegen

§§ 2hu Ran. 83/84). Nach dem klaren Wortlaut des Beweisamtrags ging es nicht um die vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Frage, ob die gestohienen Nachttische massiv oder furniert waren. Unter Beweis gestellt war vielmehr, daß die von den Angeklagten in die Wohnung P@EEEED gebrachten Möbelstücke nicht der Beschreibung der

- fachkundigen - Geschädigten entsprachen, also andere als die am 26. Oktober 1980 gestohlenen waren. Mit der Frage,

ob die Bestätigung dieser Beweistatsache Einfluß auf ihre Überzeugung gehabt hätte, hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt.

Einer Prüfung war sie insoweit nicht etwa deshalb enthoben, weil der zweite Teil des Beweisamtrags - die Annahme mangelnder Identität von gestohlenen und in die Wohnung gebrachten Nachttischchen - ersichtlich keine in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, sondern eine vom Gericht zu ziehende Schlußfolgerung zum Gegenstand hatte. Die Kammer brauchte zwar aus der Beweisbehauptung nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß zu ziehen (BGH GA 1964, 77 m.w.N.). Sie hätte jedoch die Tatsachen anführen müssen, die nach ihrer Auffassung gegen einen solchen Schluß sprechen. Da die Urteilsausführungen von einer Identität der gestohlenen mit den in die Wohnung Pe geschafften Nachttischchen ausgehen, versteht sich die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung keineswegs von selbst.

Der in der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages liegende Verstoß gegen §§ 2uh Abs. 3 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO kommt nicht

in Betracht, da eine Verletzung materiellen Rechts nicht vorliegt (KK-Pikart § 357 Rdn. 5 m.w.N.).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky