Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.11.1982 – 2 StR 660/82

2. Strafsenat

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er

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 660/82 BESCHLUSS

2

I. E L in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Egidius AUmE aus veiiiEumme-Ha, geboren am EEE 1934 in Um - Pot,

wegen Betruges

#7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1982 gemäß § 349 Aps. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

13. Mai 1982, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

a

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-

sion beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Betrugstaten zum Nachteil der sieben Geschädigten würden - abgesehen von den zwei die Firma De betreffenden Fällen - im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen;

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der allgemeine Vorsatz, im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauvorhaben einzelne daran beteiligte Personen oder Firmen zu schädigen, reiche zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Diese Begründung gibt zu der Besorgnis Anlaß, daß die Strafkammer die Möglichkeit einer späteren Ausdehnung des Gesamtvorsatzes auf weitere Einzelakte (BGHSt 19, 323; 23, 33) übersehen hat. Die vom Landgericht in den beiden Fällen Firma Dei rechtsfehlerfrei angenommene fortgesetzte Handlung dauerte von Mitte 1977 bis ca. April 1979. In diesen Zeitraum fielen auch die anderen Taten. Alle hatten zum Ziel, aus der Errichtung und dem Verkauf von Häusern Gewinn zu erzielen. Unter diesen Umständen hätte sich das Landgericht mit jener Möglichkeit im Urteil auseinandersetzen müssen.

Da die Verurteilung wegen des Fehlens einer solchen Erörterung aufgehoben werden muß, erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensbeschwerden.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer