Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 19.10.1982 – 1 StR 546/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
so BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 546/82 URTEIL
Ailno in der Strafsache
gegen
den Karrosseriebauer Roland Robert S GEB aus SEE, geboren an GEEEEEED 1961 in SCHEEEEEB-
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 19. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsaner, Dr. Maul,
Dr. Schikora, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt mu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Sg wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. April 1982, soweit es ihn betrifft, mit denjenigen Feststellungen aufgehoben, die nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten SEE wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten SER wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
1. Die Revision rügt zunächst, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe DuilB die Messerstiche mit bedingtem Tötungsvorsatz beigebracht, stehe in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach habe sich der Angeklagte, während er durch die Schußwirkung vorübergehend geblendet war, angegriffen gefühlt, als sich der kampfunfähige DB nit beiden Händen auf seine Schultern stützte; die Messerstiche habe er zur Abwehr dieses Angriffs geführt. Im übrigen seien die mehrfachen Versuche des Angeklagten, den Streit zu schlichten, seine Zurückhaltung zu Beginn der Tätlichkeiten und seine Bemühungen um den Verletzten bis zum Eintreffen des Notarztes mit einen Tötungsvorsatz nicht zu vereinbaren. Die Rüge ist nicht begründet.
Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte geblendet war, als er auf DEE einstach, sondern daß er sich nach dem Schuß erst vom Boden erhob und das Messer zog und öffnete, als er wieder etwas sehen konnte (UA S. 13). Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe das Messer nur eingesetzt, weil er auf Grund eines durch eine Sichtbehinderung verursachten Irrtums glaubte, sich gegen einen Angriff verteidigen zu müssen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Soweit die Revision mit ihrer Einlassung die Richtigkeit des vom Landgericht dargestellten Sachverhalts in Frage stellen will, ist ihr Vorbringen als unzulässiger Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen zu werten.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht trotz der mehrfachen Schlichtungsversuche des Angeklagten, seiner anfänglichen Zurückhaltung bei der tätlichen Auseinandersetzung und seines Verhaltens nach der Tat zur Überzeugung gelangt ist, daß er mit bedingtem Tötungsvorsatz zustach. Nach den Feststellungen wich die Zurückhaltung des auf Grund genossenen Alkohols weitgehend enthemmten Angeklagten (UA S. 15) unter dem Eindruck seiner nach Schüssen Dis und Hess zu Boden gehenden Kameraden der Absicht, selbst in den Kampf einzugreifen und DEE zu schlagen. Schließlich zog der Angeklagte, als DEE seinen Angriff bereits im Ansatz dadurch vereitelte, daß er auch ihn niederschoß, das Messer
(UA S. 12/13). Vor dem Hintergrund dieser Ent-
wicklung des Tatgeschehens ist der vom Tatgericht aus dem Bewußtsein des Angeklagten von der außerordentlichen Gefährlichkeit der Stiche auf seinen (bedingten) Tötungsvorsatz gezogene Schluß (UA S. 14, 20/21) auch unter Berücksichtigung der von
der Revision hervorgehobenen Feststellungen denk-
gesetzlich möglich und naheliegend; er läßt infolge-
dessen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Dagegen ist die weitere Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags ausgeschlossen, begründet.
Die Strafkammer hat einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten mit der Begründung verneint, SB nate DEE seinen Tatpıan entsprechend nur einen wuchtigen Stich in den Unterleib versetzen wollen (UA S. 21).
Diese knappe, aber insoweit ausreichende Erwägung trägt zwar die Annahme eines beendeten Versuchs und damit den Ausschluß eines Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB. Unerörtert bleibt damit jedoch, ob der Angeklagte von dem beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB zurückgetreten ist. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den Feststellungen Anlaß. Danach war der Angeklagte, nachdem er zunächst die Flucht ergriffen hatte, wenig später zu DEE zurückgekehrt, weil ihm sein Verhalten leid tat, und hatte sich bis zum Eintreffen
der von den Anwohnern WB und Del alanierten
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Polizei und des Notarztwagens um ihn gekümnert; er rief auch selbst nach dem Notarzt (UA S. 14/15).
Bei dieser Sachlage erscheint es zwar zweifelhaft, ob der Angeklagte die Vollendung seiner Tat durch sein Tun verhindert hat, da der Notarztwagen schon von Anwohnern alarmiert war und es naheliegt, daß nur die rasche ärztliche Hilfe den Tod des lebensgefährlich verletzten DEE abwendete. Immerhin hatte der Angeklagte aber Erste Hilfe geleistet (UA S. 21); es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß er dadurch die Gefahrensituation bis zum Eintreffen des Notarztes überbrückte und so die Vollendung der Tat verhinderte.
Aber auch wenn die Rettung Ds nicht auf das Tun des Angeklagten zurückzuführen wäre, könnte ihm der Strafaufhebungsgrund des § 24 StGB zugute kommen, sofern sein dem Verletzten geleisteter Beistand als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung zu bewerten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Rückkehr an den Tatort, die Leistung Erster Hilfe und die Aufforderung an die Umstehenden, den Notarzt zu rufen, könnten für ein solches Bemühen sprechen, zumal der Angeklagte durch seine dem Verletzten geleistete Hilfe möglicherweise gehindert war, selbst den Notarzt telefonisch zu verständigen. Daß das Landgericht darauf nicht eingeht, ist ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Davon waren jedoch die - im Hinblick auf die Frage des Rücktritts möglicherweise zu ergänzenden - Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen auszunehmen, da sie nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden und vom Aufhebungsgrund nicht betroffen sind.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Schimansky