Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 14.10.1982 – 4 StR 546/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 546/82 BESCHLUSS 144
in der Strafsache
gegen
den Seemann Hassan I GB, ohne festen Wonnsitz,
geboren am EEE 1952 in Dumm (Türkei),
wegen Mordes
FF HC
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte am 5. November 1981 in ein R@B-Geschäft in Dgn WEB ein und tötete den Geschäftsführer. Er litt vor
und nach der Tat an Wahnvorstellungen paranoider Art. Für den Tatzeitraum erachtet ihn das Landgericht jedoch als schuldfähig. Es nimmt deshalb auch an, der Angeklagte habe auf Grund eines defektfreien Willensentschlusses in dem Geschäft einen Diebstahl begehen und diese Tat durch die Tötung verdecken wollen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zu seiner Überzeugung gelangt, sind indessen nicht frei von Rechtsfehlern.
Den entscheidenden Anhaltspunkt für die Schuldfähig-
keit des Angeklagten im Tatzeitraum erblickt die Strafkammer darin, daß dieser dem Sachverständigen nicht nmitgeteilt hat, der Tatbegehung hätten als krankhaft zu wertende Vorstellungen zugrunde gelegen. Ein Verschweigen solcher Wahnideen komme nicht in Betracht. Der Angeklagte sei zur Schilderung psychisch imstande gewesen und leide auch nicht an Erinnerungslosigkeit (UA 32 f). Bei dieser Würdigung läßt das Landgericht unbeachtet, daß der Angeklagte nicht geständig ist. Er hat sich vielmehr dahin eingelassen, an das Tatgeschehen keine Erinnerung zu haben. Da seine Einlassung nach Ansicht des Landgerichts unrichtig ist, hält er folglich bewußt mit der Wahrheit zurück. Dann aber konnte er nicht Tatmotive, seien sie auch wahnhafter Art, einräumen, ohne seine gesamte Verteidigung zu Fall zu bringen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist somit lückenhaft; dem Verhalten des Angeklagtanbei der Exploration kommt der Beweiswert, den ihm das Landgericht beilegt, aus Rechtsgründen nicht zu.
Dieser Sachmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat braucht deshalb nicht näher auf die unklare, in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen des Urteils über akute Wahnideen stehende Feststellung auf UA 29 einzugehen, wonach die Wahnvorstellungen des Angeklagten vor, während und nach der Tat (nur?) latent vorhanden gewesen seien.
Salger Ruß Engelharät Goydke Jähnke