Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 08.10.1982 – 2 StR 579/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR = SJER BESCHLUSS P1. DL in der Strafsache | gegen

den Gebrauchtwagenhändler Udo-Josef F ee aus

BB, geboren am m 1945 in SW. zur Zeit in

Haft,

wegen Betruges

#9?

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 1982 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, jedoch müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden.

Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst ausführt, ist die Gesamtstrafenbildung bereits deswegen fehlerhaft, weil es bei der unter A II 5 der Urteilsgründe genannten Strafe von einem falschen Entscheidungszeitpunkt ausgegangen ist (UA S. 55). Das

gleiche gilt im übrigen auch für die als A II 10 bezeichnete Verurteilung (UA S. 15, 57). Außerdem hat

das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafen

(UA S. 56) nicht beachtet, daß neue Einzelstrafen mit solchen aus zwei früheren Urteilen nur dann zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengefaßt werden Können, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten vor beiden früheren Verurteilungen begangen worden sind. Da eine umfassende

neue Gesamtstrafenbildung erforderlich wird, ist der Angeklagte durch die bisherige fehlerhafte Entscheidung

auch beschwert. Die Neubestimmung kann nicht etwa | deswegen dem Beschlußverfahren vorbehalten bleiben, weil

die Strafkammer nicht feststellen konnte, ob die Strafe

aus der unter A II 6 genannten Verurteilung bereits verbüßt war oder ob sie in die neue Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen war. Es ist nämlich ungewiß, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Verurteilung überhaupt Anlaß für die Durchführung eines Beschlußverfahrens nach § 460 StPO geben kann.

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend

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Niemöller Gollwitzer