Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 06.10.1982 – 2 StR 205/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 205/82 URTEIL BO EL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilhelm Ve aus KB, dort

07

geboren am EB 1953, zur Zeit in Strafhaft

in anderer Sache,

wegen Vergewaltigung

6F

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

16. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. |

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

H

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Angeklagte beanstandet mit Recht, daß der Zeuge RB unvereidigt geblieben ist. Das Gericht hat die Vereidigung des Zeugen durch Beschluß abgelehnt, zur Begründung auf § 60 Nr. 2 StPO Bezug genommen und darauf abgestellt, daß sich der Zeuge "aufgrund seiner heutigen Aussage einer Begünstigung möglicherweise strafbar gemacht" habe.

Das war rechtsfehlerhaft. Der Verdacht der "Begünstigung" - richtigerweise konnte nur versuchte Strafvereitelung (88 258, 22 StGB) in Betracht kommen - bezog sich hier ausschließlich auf die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen, die das Gericht für falsch hielt. Eine in dieser Aussage selbst liegende Vereitelungshandlung kann das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO jedoch nicht begründen (BGHSt 1, 360, 363; 19, 113, 114; BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH, Urteil vom 13. März 1982 - 4 StR 565/81 -; Pelchen in KK StPO, § 60 Rdn. 24).

Auf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen; denn es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer nach

Vereidigung des Zeugen seiner Aussage gefolgt wäre und deshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gabriele SCENE, auf deren Bekundungen sich die Verurteilung stützt, angesichts der Widersprüche zwischen ihren Angaben und derjenigen des Zeugen Ren anders beurteilt hätte.

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer