Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 01.10.1982 – 2 StR 372/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
20 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 372/82 BESCHLUSS 170 FU
in der Strafsache
gegen
Udo SS aus KB, dort geboren am 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. > bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 1982
1. im Fall II 1 der Urteilsgründe (Amsterdam) mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve zurückverwiesen;
2. a) im Fall II 3 der Urteilsgründe (1 - 2g Haschisch) aufgehoben,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
c) im Urteilsspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; d) in der Liste der angewendeten Vorschriften dahin geändert, daß (§ 11 Abs. 4) Nr. 6a
BtMG gestrichen wird. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt.
Gründe§
I. Im Fall II 1 der Gründe ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Kleve zurückzuverweisen.
Das Amtsgericht hatte in diesem Fall auf Grund der Anklageschrift vom 17. Juli 1981 das Hauptverfahren durch Beschluß vom 11. September 1981 eröffnet. Das rechtshängige Verfahren konnte durch den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. Januar 1982 nicht wirksam übernommen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem gegen den Angeklagten bei dem Landgericht Köln rechtshängigen Verfahren verbunden werden. Diese Verbindung hätte hier vielmehr, da mit der örtlichen zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden sollte, nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht vorgenommen werden können (§ 4 Abs. 2 StPO; vgl. BGHSt 22, 232). Das ist nicht geschehen.
Das Verfahren ist danach, soweit der Fall II 1 betroffen ist, weiterhin bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve rechtshängig. Der Beschluß der Strafkamm des Landgerichts Köln vom 28. Januar 1982 ist gegenstandslos.
II. Im Fall II 2 der Urteilsgründe ergibt die Prüfu des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Jedoch ist das Urteil im Fall IT 3 aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 1982 im einzelnen zutreffend ausführt, ist der der Verurteilung insoweit zugrunde liegende Besitz von Haschisch Teil der fortgesetzten Handlung des Falles II.
III. Die Verurteilung des Angeklagten im vorliegend: Verfahren beschränkt sich danach auf den Fall II 2, Insoweit war allerdings der Schuldspruch dahin zu ändern daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb v' Betäubungsmitteln verurteilt wird. Der weitergehende Ant: des Generalbundesanwalts, in die Verurteilung auch unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln einzubeziehen, berul auf einem offensichtlichen Versehen: Einfuhr kommt nach ı Feststellungen nur im Fall II 1 (oben zu I) in Betracht.
Hinsichtlich des Strafausspruchs im Fall II 2 verbleibt es - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - trotz der Einbeziehung des Falles II 3 bei der V' Landgericht verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
IV. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und II 3 hat die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller