Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.09.1982 – 1 StR 552/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B1/
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 552/82 BESCHLUSS la,
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Hubert FT HD zus ME, geboren am GUEER 1955 :: Tan.
wegen Vergewaltigung
I4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom
16. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat straferschwerend berticksichtigt, daß der Angeklagte durch sein Verhalten und die Bemerkung, er hole sich nur, was ihm zustehe, seine Mißachtung gegenüber der Persönlichkeit seiner früheren Freundin zum Ausdruck gebracht habe; er vertrete offensichtlich die Auffassung, er habe mit dem Mädchen aufgrund ihres mehrjährigen Verhältnisses nach seinem Belieben verfahren können und sie sei - einer Sache vergleichbar - in seinen Eigentum gestanden (S. 17 UA).
Soweit diese Würdigung auf die Mißachtung des entgegenstehenden Willens von Gabriele Hg abstellt, wäre hierin ein Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot des § 46
Abs. 3 StGB zu erblicken; soweit die Strafkammer dem Angeklagten eine erhebliche Mißachtung der Persönlichkeit seiner Freundin anlastet, ist dieser Vorwurf mit den übrigen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Nach ihnen hat der Angeklagte mehr als vier Jahre lang Liebesbeziehungen zu dem Mädchen unterhalten und hat mit ihr in letzter Zeit auch ständig Geschlechtsverkehr gehabt (S. 17 UA). Nach Ablauf der Lehrzeit des Mädchens hatten sie heiraten wollen
(S. 5 UA). Daß Gabriele Hi ihre Beziehungen zu dem Angeklagten nicht mehr fortsetzen wollte, hat sie dem Angeklagten nie ausdrücklich gesagt; sie hat dem Angeklagten ihre Freundschaft offenbar nie 'aufgekündigt'. Dem Angeklagten kam ihr Verhalten deshalb lediglich merkwürdig vor, und er hatte nur das Gefühl, daß "etwas nicht stimme' und daß 'es nicht mehr richtig'sei. Hierüber wollte er sich nicht nur Gewißheit verschaffen, sondern er wollte auch versuchen, das Mädchen wieder für sich zurückzugewinnen, und wollte deshalb eine Aussprache mit ihr herbeiführen
(s. 5 UA).
Der Angeklagte hat sich dann in der Tatnacht allerdings dazu entschlossen, mit dem Mädchen gewaltsam zu verkehren, und er war hierbei der Meinung, sich nur das zu holen, was ihm zustehe (Ss. 6 UA). Das muß unter den gegebenen Umständen
jedoch nicht bedeuten, daß er nunmehr seine bisher offenbar vorhanden gewesene enge persönliche Bindung an Gabriele HB aufgegeben hätte und sie nur noch als Objekt seiner Leidenschaft benutzen wollte. Eine solche Feststellung hat die Strafkammer nicht getroffen. Es ist daher möglich und mangels gegenteiliger Feststellungen sogar naheliegend, daß der Angeklagte die bisherige Einstellung seiner Freundin gegenüber beibehalten und sich nur aus Wut über ihr Verhalten zu der Vergewaltigung hat hinreißen lassen. Daß er sie dadurch nach Art eines Sexualtäters, der sich ein beliebiges Opfer aussucht, wie eine Sache behandeln und sie zum bloßen Objekt seiner Leidenschaft herabwürdigen wollte, ist den bisher von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Diese schließen es vielmehr nicht aus, daß es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung des bisher im wesentlichen rechtstreuen Angeklagten gehandelt hat, die auf die besonderen Umstände zurückzuführen ist, welche sich aus seinen langjährigen Beziehungen zu seiner Freundin und dem Anlaß der Tat ergeben haben. Sie hätten der Strafkammer Anlaß dazu geben können, die Möglichkeit zur Verhängung einer milderen Strafe und deren Aussetzung zur Bewährung zu prüfen."
Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an.
Maul Ulsanmer Foth Granderath Schimansky