Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 15.09.1982 – 2 StR 765/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
42 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 765/81 URTEIL 72.9 PL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Ralf K Ep zus FD GE. dort geboren am mw 1946,
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iu»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe;s:s Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen hat die Nebenklägerin Alice RED Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.
Das Landgericht hält den äußeren Tatbestand des § 177 StGB für verwirklicht, konnte aber "vernünftige Zweifel daran, ob der Angeklagte die Zeugin Re sub-Jektiv zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat", nicht überwinden. Es gründet diese Zweifel auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Mein , wonach der Angeklagte an einer neurotischen Störung mit depressiver und narzißtischer Problematik sowie begleitenden psychosomatischen Symptomen leidet und auch zum Tatzeitpunkt litt; auf Grund dieser Krankheit sei nicht auszuschließen, daß "der Angeklagte dazu neige, Verhaltensweisen einer Partnerin zu mißdeuten und absolute Verweigerung und soziale Ablehnung durch sie, weil ihn dies narzißtisch kränke, zu übersehen, sofern sie nicht unmißverständlich erfolgten". Daß der Angeklagte tatsächlich die vom Sachverständigen festgestellten Störungen aufweise, werde "dadurch gestützt", daß er sich "seiner unwiderlegbaren Erklärung zufolge" deswegen seit 1973 in psychotherapeutischer Behandlung befinde.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Erklärung des Angeklagten, er befinde sich seit 1973 in psychotherapeutischer Behandlung, ohne Prüfung übernommen und es unterlassen hat, sich durch Vernehmung des den Angeklagten behandelnden Arztes ein klares Bild von seiner Krankheit zu verschaffen. Sie war
hierzu schon deshalb gedrängt, weil sie sich, wie aus ihren Ausführungen im einzelnen folgt, erst auf Grund der "unwiderlegbaren" Angabe des Angeklagten, er befinde sich wegen der "vom Sachverständigen konstatierten Störungen" in psychotherapeutischer Behandlung, endgültig von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugen konnte; dabei aber konnten die
nicht überprüften eigenen Angaben des Angeklagten
keine zuverlässige Grundlage für die hier entscheidenden Fragen bilden. Kam es für die rechtliche Beurteilung der inneren Tatseite (auch) auf das Krankheitsbild des Angeklagten in den Jahren seit 1973 bis zu der ihm vorgeworfenen Tat an, so konnte auf die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht verzichtet werden und zwar um
so weniger, als auch nach den Feststellungen der Strafkammer die Fähigkeit des Angeklagten, seine Ablehnung durch eine Frau zu begreifen, nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist.
Offen bleibt im übrigen, inwiefern die Erklärung des Angeklagten über Art und Dauer der psychotherapeutischen Behandlung "unwiderlegbar" sein soll. Es liegt auf der
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Hand, daß hier die Vernehmung des behandelnden Arztes
der Strafkammer die erforderliche Klarheit hätte verschaffen können (vgl. BGHSt 13, 326, 328).
Da die Verfahrensbeschwerde zum Erfolg führt, bedarf die Sachrüge keiner Erörterung. Die Kostenbeschwerde der
Nebenklägerin ist durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erledigt.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer