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BGH Urteil vom 20.08.1982 – 2 StR 272/82

2. Strafsenat

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L2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_ StR 272/82 URTEIL

WET

in der Strafsache

gegen

‚den. Bäckergesellen Wilfried S Ep zus Dei» geboren am EEE 1960 in Bm, zur Zeit in Untersuchungs- ‚haft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 18. August 1982 in der Sitzung vom 20. August 1982, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Be

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen. °

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen -räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Eine Bewertung der Tat auch als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer hat es mit der Begründung abgelehnt, dem Angeklagten habe insoweit infolge eines: unvermeidbaren Verbotsirrtums die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hält eine Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer für geboten.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.

Der Angeklagte, der von dem Fahrer eines Pkw als Anhalter mitgenommen worden war, wollte sich in den Besitz des Fahrzeuges setzer.Er drückte deshalb während der Fahrt dem Fahrer überraschend einen Finger zwischen die Rippen und sagte zu ihm: "anhalten, aussteigen oder ich knalle dich ab." Der so Bedrohte glaubte, der Angeklagte habe ein Messer oder einen anderen Gegenstand, hielt an ‚und verließ unter dem Eindruck der Drohung das Fahrzeug. Der Angeklagte fuhr dann mit dem Pkw alleine weiter.

-L-

Das Landgericht begründet die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums hinsichtlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer damit, der Angeklagte habe "nicht daran gedacht", daß sein Verhalten diesen Tatbestand erfülle. Er habe "offensichtlich" geglaubt, diesen nur zu verwirklichen, wenn er den Kraftfahrer auf einen _ Waldweg locke oder wenn sich zum Zeitpunkt der Drohung noch andere Verkehrsteilnehner auf der Straße befunden hätten.

Diesen angeblichen Irrtum des Angeklagten versucht das Landgericht damit zu erklären, daß er im Februar 1980 wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei Fällen verurteilt worden sei, nachdem er jeweils einen Kraftfahrer mit dessen Fahrzeug in einen Waldweg gelockt und dort beraubt hatte.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Unrechtsbewußtsein muß sich auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen, die in der angewendeten Strafnorm mit Strafe bedroht ist. § 316 a StGB soll alle am Kraftverkehr teilnehmenden Personen vor einem Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung umfassend schützen (BGH, NJW 1971, 765). Der gegenüber einer räuberischen Erpressung erhöhte Unrechtsgehalt liegt darin, daß die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wird

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Warum der einschlägig vorbestrafte Angeklagte gemeint haben könnte, in dieser Richtung kein Unrecht zu begehen, macht das angefochtene Urteil nicht deutlich. Daß er nicht "daran gedacht" hat, den Tatbestand des § 316 a StGB zu erfüllen, ist unerheblich, wenn ihm jedenfalls bekannt war, daß er bei seiner Tat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzte oder wenn er sich aus Gleichgültigkeit darüber keine Gedanken gemacht hat.

Die weitere Begründung des Landgerichts für einen . das Unrechtsbewußtsein ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum, der Angeklagte habe "offensichtlich" geglaubt, nur bestimmte, von ihm bereits durchgeführte Begehungsweisen des räuberischen Angriffs -

auf Kraftfahrer erfüllten den gesetzlichen Tatbestand des § 316 a StGB, entbehrt nach den bisherigen Feststellungen Jeglicher tatsächlicher Grundlage und macht außerdem ni &t deutlich, warum ein solcher Irrtum unvermeidbar gewesen sein sollte,

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer