Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 18.08.1982 – 2 StR 305/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 305/82 URTEIL WERGG
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm S EEE zus UmEEme Ka, geboren am AU 1945 in Mami bei Sue, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs u.a.
LE”
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 18. August 1982 in der Sitzung vom 20. August 1982, an denen teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
die
für Recht
Die
Dr. Mösl,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer
| als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEEB» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEEEEW aus Bew in der Verhandlung vom 18. August 1982,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
erkannt:
Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Aachen vom
21.
Dezember 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Betruges in zwölf Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Untreue sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Straftaten in der Zeit von Anfang 1977 bis 28. Novenber 1980. Der von ihm durch Betrug und Untreue verursachte Schaden belief sich auf DM 42.467,89.
Für die Straftaten warf das Landgericht Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, deren Summe elf Jahre und einen Monat ergibt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe wertete die Strafkammer unter anderem den verhältnismäßig langen Tatzeitraum und den insgesamt hohen Schaden als straferschwerend.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. August 1982 das Verfahren im Falle ?11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Strafkammer hatte für diese Tat, durch die der Angeklagte Ende Mai 1980 einen Vertragspartner um DM 7.700 betrügerisch geschädigt haben soll, eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angesetzt.
Die auf die Sachrüge des Angeklagten vorgenommene ‚Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Aussprüchen über die nach der vorläufigen Einstellung verbleibenden Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Trotz der vorläufigen Einstellung in einem Betrugsfall kann auch die - im übrigen ebenfalls rechtsfehlerfre begründete - Gesamtstrafe bestehenbleiben.
Der Senat schließt aus, daß sich diese Einstellung die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte, wobei nic! verkannt wird, daß die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters ist, so daß es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die gebotene Abwägung und Würdigung der zugunsten und zuungunsten eines Täters sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB) selbst vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. Urteile vom 14. Juli 1967 - 4 StR 200/67 -, vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - und vom 5. Oktober 1976 - 1 StR 322/76 -). Die Strafkamm: hat bei der Bildung der Gesamtstrafe für 17 Straftaten de Angeklagten, deren Einzelstrafen addiert elf Jahre übersteigen, die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nur um ein Jahr erhöht. Eine noch mildere Strafe hätte sie auch ohne Berücksichtigung des nun eingestellten Falles nicht verhängt, zumal sich am Gesamtzeitraum der Taten, den sie als erschwerend
nz
angesehen hat, nichts geändert und der ebenfalls zu Lasten des Angeklagten gewürdigte hohe Schaden immer noch mehr als 34.700 DM betragen hätte.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer